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(Nr. 5434.) Allerhöchster Erlaß vom 21. August 1861., betreffend die Verleihung der fiska-
lischen Vorrechte fuͤr den Bau und die Unterhaltung der Gemeinde-
resp. Forst-Chaussee von der Bonn-Trierer Bezirksstraße im fiskalischen
Kunowalde durch den Gemeindebezirk von Carl nach der Prüm-Birken-
felder Bezirksstraße in Großlittgen, im Kreise Wittlich, Regierungsbezirk
Trier.
N.% Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Ge-
meinde= resp. Forst-Chaussee von der Bonn-Trierer Bezirksstraße im fiskalischen
Kunowalde durch den Gemeindebezirk von Carl nach der Prüm-Birkenfelder
Bezirksstraße in Großlittgen, im Kreise Wittlich, Regierungsbezirk Trier, geneh-
migt habe, verleihe Ich hierdurch den Gemeinden Harl, Großlittgen und der
fiskalischen Forsiverwaltung das Expropriationsrecht für die zu dieser Chaussee
erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau-
und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen
bestehenden Vorsrriften, in Bezug auf diese Straße. Zugleich will Ich den
betreffenden Gemeinden und der Forstverwaltung gegen Uebernahme der künftigen
chausseemaßigen Unterhaltung der Straße das Recht zur Erhebung des Chaussee-
geldes nach den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal gelten-
en Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmun-
en über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zu-
sleuichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den Staats-Chausseen
von Ihnen angewandt werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem
Chausseegeld -Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen
der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Ostende, den 21. August 1801.
Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Patow.
An den Minister für Handel, Gewerbe und offentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
(Kr. 5134—5435) 1012 (Nr. 5435.)