Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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]füber die Annahme des Rendanten und die erforderlichen Unterbeamten; 
6) über die Geschäftsanweisungen; 
h) über die Revision der Anlagen durch einen qualifizirten Baubeamten. 
Die Ausführung der Beschlüsse des Vorstandes erfolgt durch den Vor- 
sitzenden. Der Vorstand ist aber berechtigt, von der Ausführung der Beschlüsse 
sich Ueberzeugung zu verschaffen. Beschlüsse des Vorstandes, welche der Vor- 
sitende für gesetzwidrig oder dem Gemeinwohl nachtheilig erachtet, hat derselbe 
zu beanstanden und die Entscheidung der Regierung einzuholen. 
S. 14. 
Die Genehmigung der Regierung ist erforderlich: 
a) zu den Projekten über den Bau neuer Anlagen; 
b) zu Anleihen; 
c) zur Verdußerung von Grundstücken des Verbandes. 
g. 15. 
Der Vorstand versammelt sich auf Berufung des Vorsitzenden alle Jahre 
mindestens einmal im Monat Mai. Die Art und Weise der Zusammenberu- 
fung wird vom Vorstande ein= für allemal festgesetzt. Die Zusammenberufung 
erfolgt unter Angabe der Gegenstande der Verandleng; mit Ausnahme drin- 
gender Falle muß dieselbe wenigstens sieben freie Tage vorher stattfinden. 
K. 16. 
Die Mitglieder des Vorstandes sind an Instruktionen der Genossen des 
Verbandes nichlt gebunden. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit ge- 
faßt. Jedes Mitglied hat gleiches Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit ent- 
scheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand kann nur beschließen, 
wenn außer dem ODirektor drei Mitglieder erschienen sind. 
Eine Ausnahme findet statt, wenn der Vorstand, zum dritten Male zur 
Verhandlung über denselben Gegenstand zusammenberufen, dennoch nicht in ge- 
nügender Zahl erschienen ist. Bei der zweiten und dritten Zusammenberufung 
muß auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden. 
S. 17. 
An Verhandlungen über Rechte und Pflichten des Verbandes darf der- 
jenige nicht Theil nehmen, dessen Interesse mit dem des Verbandes im Wider- 
spruch steht. Kann wegen dieser Ausschließung selbst mit Hülfe der Stellver- 
treter eine beschlußfähige Versammlung nicht gehalten werden, so hat der Vor- 
(Nr. 5437,) 102“ sitzende
	        
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