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Die Baurechnung wird nach Anhoͤren des Vorstandes demnaͤchst von
der Regierung dechargirt.
Die Remuneration des Regierungskommissarius und des Baubeamten
waͤhrend der Bauzeit wird aus der Staatskasse bestritten.
K. 28.
Abänderungen des vorsiehenden Statuts können nur unter landesherr-
licher Genehmigung erfolgen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhandigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Ostende, den 30. August 1861.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Püuckler. v. Bernuth.
(Nr. 5438.) Bekanntmachung, betreffend die Aufhebung des Regulativs wegen Anlage von
Dampfkesseln vom 6. September 1848. und der Nachträge zu demselben
vom 19. Januar 1855. und 6. August 1856. Vom 31. August 1801.
D. Regulativ, betreffend die Anlage von Dampfkesseln vom 6. September
1848. (Gesetz-Sammlung S. 321.) und die Nachträge zu demselben vom
19. Januar 1855. (Gesetz-Sammlung S. 32.) und vom 6. August 1856.
(Gesetz Sammlung S. 707.) sind durch ein heut erlassenes Regulativ, betref-
fend die Anlage von Dampfkesseln, aufgehoben, welches durch die Amtsblätter
der Königlichen Regierungen veröffentlicht werden wird.
Berlin, den 31. August 1861.
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
v. d. Heydt.
(Nr. 5487—5440) (Nr. 5439.)