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(Nr. 5448.) Bekanntmachung der Ministerial-Erklaͤrung, betreffend den Abschluß einer neuen
Etappenkonvention zwischen Preußen und dippe. Vom 11. Oktober
1861.
N.# sich das Bedürfniß einer Etappenstraße zwischen den Preußischen
Garnisono#ten Minden und Hörter geltend gemacht hat, ist zwischen der König-
lich Preußischen und Fürstlich Lippeschen Regierung nachsteßende Uebereinkunft
verabredet und geschlossen worden.
Artikel I.
Festsetzung der Etappenstr aße.
. 1.
Für die Märsche Preußischer Truppen zwischen Hörter und Minden
rdumt die Fürstlich Lippesche Regierung eine Militairstraße ein, welche über
Steinheim, Blomberg, Lemgo und BVlotho führt. Auf Fürstlich Lippeschem
Gebiet gilt die Stadt Lemgo als Etappe, und gehören zum Bezirke derselben,
außer dieser Stadt, die Ortschaften der Vogtei Donop, Amts Blomberg —
Hagendonop, Kirchdonop, Altendonop, Gehrenberg, Dalborn nebst den Ritter=
gütern Altendonop und Lüdershof — sowie folgende Ortschaften des Amts
Brake: Kluckhof, Lütte, Bentrup, Maßbruch, Hasebeck, Voßheide, Brake,
Entrup und Luerdissen.
Uebersteigen die einzuquartierenden Abtheilungen die Stärke eines Ba-
taillons, so können auch die Ortschaften Großenmarpe und Kleinenmarpe,
Wiembeck mit Wambeckerheide und Hummerntrup bequartiert werden.
g. 2.
Die durchmarschirenden Truppen sind gehalten, nach jedem der vorge-
nannten, der Etappe Lemgo beigegebenen Orte zu gehen, welcher ihnen von der
Erappenbehbrde angewiesen wird. Andere Ortschaften, als die oben erwähnten,
dürfen den Truppen nicht angewiesen werden.
K. 3.
In der Regel haben die Truppenabtheilungen keinen Ruhetag im Für-
stenthum, und wird derselbe nur für den Fall unabwendbarer Nonzwendt keit
in Anspruch genommen, muß alsdann auch in der Marschroute ausdrücklich
vorgeschrieben sein.
Artikel II.
Instradirung der Truppen und Einrichtung der Marschrouten.
K. 4.
Die Marschrouten für die Königlich Preußischen Truppen können blo
von dem Königlich Preußischen Generalkommando VII. Armeekorps ausgestellt
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