Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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(Nr. 6450.) Allethschster Erlatz vom 4. September 1861., bekreffend die Verleihung der 
kiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unkerhaltung der Gemeinde- 
Chaussee von der Saarbrück-Homburger Skaatsstraße bei St. Johann 
über Brebach, Güdingen und Fechingen bis zur Baherischen Grenze in 
der Richtung auf Eschringen, im Kreise Saarbrcken, Regierungsbezirk 
Trier. " . 
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über Brebach, Güdingen und Fechingen bis zur Bayerischen Grenze in der 
Richtung auf Eschringen, ium Kreise Saarbrücken, Regierungsbezirk Trier, geneh- 
zoi habe, verleihe Ich hierdurch den Gemeinden St. Joha#, Brebach und 
Fechingen das Expropriationsrecht für die zu dieser Chaussee erforderlichen Grund- 
stücke, Intgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs- 
Materialien, nach Maaßgabe der für die Staaks-Chausseen beflehenden Vor- 
schriften, in Bezug auf diese Straße. Zugleich will Ich den genanmen Ge- 
meinden gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unkerhaltung der 
Straße das Recht zur Erhebung des Chanffregeldes nach den Bestimmungen 
des für die Staats-Chausseen jedesmal gelkenden Chausseegeld-Tarifs, einschließ- 
lich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie 
der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, wie diese Be- 
stimmungen auf den Staats-Chausseen von Ihnen angewandt werden, hier- 
durch verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 
1840. angehängten Beflimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die 
gedachte Straße zur Anwendung kommen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Ostende, den 4. September 1861. 
Wilhelm. 
Für den Finanzminister: 
. d. Heydt. Er. v. Schwerin. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten 
und den Finanzminister. 
  
(Nr. 5450—5451.) (Nr. 5451.)
	        
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