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(Nr. 5454.) Allerhöchster Erlaß vom 18. September 1861., betreffend die Verleihung der
Befugnißz zur Erhebung des Chausseegeldes an den Kreis Minden, gegen
Uebernahme der chausseemäßigen Unterhaltung der Straße von Hille nach
Eickhorkt.
A., Ihren Bericht vom 8. September d. J. verleihe Jch dem Kreise Min-
den gegen Uebernahme der chausseemäßigen Unterhaltung der Straße von Hille
nach Eickhorst die Befugniß zur Erhebung des Chausseegeldes auf dieser Straße
nach den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden
Chausseegeld -Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen
über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusSgi en
Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den Staaks-Chausseen von Ihnen
angewandt werden. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar
1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die
gedachte Straße zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Schloß Brühl, den 18. September 1861.
Wilhelm.
Für den Finanzminister:
. d. Heydt. Er. v. Schwerin.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
Redigirt im Bäreau des Staats-Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerei
(R. Decker)