Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
JNr. 40 ——
(Nr. 5466.) Vertrag zwischen Preußen und Waldeck zur Regelung der gegenseitigen Ge-
richtsbarkeitsverhältnisse. Vom 11. Oktober 1861.
(S## Majestaät der König von Preußen und Seine Durchlaucht der Fürst
von Waldeck und Pyrmont, in dem MWunsche übereinstimmend, zur Beförderung
der Rechtspflege die gegenseitigen Gerichtsbarkeitsverhältnisse zwischen Preußen
und Waldeck durch Nedereinkunnfr zu regeln, haben, um einen Vertrag hierüber
abzuschließen, Bevollmächtigte ernannt, nämlich:
Seine Majestät der König von Preußen:
Allerhöchstihren Wirklichen Geheimen Legationsrath Hellwig, und
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Justizrath Dr. Friedberg:
Seine Durchlaucht der Fürst von Waldeck und Pyrmont:
Höchstihren Geheimen Rath und Negierungs-Präsidemten Winterberg,
welche nachstehende Artikel, unter Vorbehalt der Ratifikation, mit einander ver-
abredet und festgesetzt haben.
I. Allgemeine Bestimmungen.
Artikel 1.
Die Gerichte beider Staaten leisten sich gegenseitig alle diejenige Rechts-
hülfe, welche sie den Gerichten des Inlandes, nach dessen Gesetzen und Ge-
richtsverfassung, nicht verweigern dürfen, insofern das gegenwärtige Abkommen
nicht besondere Einschränkungen feststellr.
Jahrgang 1861. (Nr. 5466) 111 II. Be-
Ausgegeben zu Berlin den 16. Dezember 1861.