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Artikel 5.
Beide Staaten erkennen den Grundsatz an, daß der Kläáger dem Ge-
richtsstande des Beklagten zu folgen habe; es wird daher das Urtheil der frem-
den Gerichtsstelle nicht nur, sofern dasselbe den Beklagten, sondern auch, sofern
es den Kläger, z. B. rücksichtlich der Erstattung von Gerichtskosten, betrifft, in
dem anderen Staate als rechtsgültig erkannt und vollzogen.
Artikel ö.
Zu der Insinuation der von dem Gerichte des einen Staates an einen
Unterthan des anderen auf eine angestellte Widerklage erlassenen Vorladung,
sowie zu der Vollstreckung des in einer solchen Widerklagssache abgefaßten Er-
kennenisses ist das requirirte Gericht nur unter den in seinem Lande in An-
sehung der Widerklage geltenden gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet, wonach
auch die Bestimmung Art. 3. sich modifzzirt.
Artikel 7.
Die Provokationsklagen (ex lege diffamari oder ex lege si contendat)
werden erhoben vor dem persönlich zusiändigen Gerichte der Provokanten, oder
da, wohin die Klage in der Hauptsache selen gehörig ist; es wird daher die
von diesem Gerichte, besonders im Falle des Ungehorsams, rechtskräftig aus-
gesprochene Sentenz von der Obrigkeit des Provozirten als vollstreckbar an-
erkannt.
Artikel 8.
Der persönliche Gerichtsstand, welcher entweder durch den Wohnsitz in
einem Staate, oder bei denen, die einen eigenen Wohnsitz noch nicht genommen
haben, durch die Herkunft in dem Gerichtsstande der Eltern begründet ist, wird
von beiden Staaten in persönlichen Klagesachen dergestalt anerkannt, daß der
Unterthan des einen Staates von den Unterthanen des anderen nur vor seinem
persbnlichen Richter belangt werden darf. Es müßten denn bei jenen persön-
lichen Klagesachen, neben dem persönlichen Gerichtsstande, noch die besonderen
Gerichtsstände des Kontraktes oder der geführten Verwaltung konkurriren, wel-
chenfall die persönliche Klage auch vor diesen Gerichtsständen erhoben wer-
en kann.
Artikel 9.
Die Absicht, einen beständigen Wohnsitz an einem Orte nehmen zu wollen,
kann sowohl ausdrücklich, als durch Handlungen geäußert werden. Das Letztere
(Fr. 5466) 111“ geschieht,
Der Alcge-
solgt dem Be-
lüagten.
Wlderklage.
Drodoka
tionbklage.
Persönlicher
Gerlchtsstand.