Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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Artikel 5. 
Beide Staaten erkennen den Grundsatz an, daß der Kläáger dem Ge- 
richtsstande des Beklagten zu folgen habe; es wird daher das Urtheil der frem- 
den Gerichtsstelle nicht nur, sofern dasselbe den Beklagten, sondern auch, sofern 
es den Kläger, z. B. rücksichtlich der Erstattung von Gerichtskosten, betrifft, in 
dem anderen Staate als rechtsgültig erkannt und vollzogen. 
Artikel ö. 
Zu der Insinuation der von dem Gerichte des einen Staates an einen 
Unterthan des anderen auf eine angestellte Widerklage erlassenen Vorladung, 
sowie zu der Vollstreckung des in einer solchen Widerklagssache abgefaßten Er- 
kennenisses ist das requirirte Gericht nur unter den in seinem Lande in An- 
sehung der Widerklage geltenden gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet, wonach 
auch die Bestimmung Art. 3. sich modifzzirt. 
Artikel 7. 
Die Provokationsklagen (ex lege diffamari oder ex lege si contendat) 
werden erhoben vor dem persönlich zusiändigen Gerichte der Provokanten, oder 
da, wohin die Klage in der Hauptsache selen gehörig ist; es wird daher die 
von diesem Gerichte, besonders im Falle des Ungehorsams, rechtskräftig aus- 
gesprochene Sentenz von der Obrigkeit des Provozirten als vollstreckbar an- 
erkannt. 
Artikel 8. 
Der persönliche Gerichtsstand, welcher entweder durch den Wohnsitz in 
einem Staate, oder bei denen, die einen eigenen Wohnsitz noch nicht genommen 
haben, durch die Herkunft in dem Gerichtsstande der Eltern begründet ist, wird 
von beiden Staaten in persönlichen Klagesachen dergestalt anerkannt, daß der 
Unterthan des einen Staates von den Unterthanen des anderen nur vor seinem 
persbnlichen Richter belangt werden darf. Es müßten denn bei jenen persön- 
lichen Klagesachen, neben dem persönlichen Gerichtsstande, noch die besonderen 
Gerichtsstände des Kontraktes oder der geführten Verwaltung konkurriren, wel- 
chenfall die persönliche Klage auch vor diesen Gerichtsständen erhoben wer- 
en kann. 
Artikel 9. 
Die Absicht, einen beständigen Wohnsitz an einem Orte nehmen zu wollen, 
kann sowohl ausdrücklich, als durch Handlungen geäußert werden. Das Letztere 
(Fr. 5466) 111“ geschieht, 
Der Alcge- 
solgt dem Be- 
lüagten. 
Wlderklage. 
Drodoka 
tionbklage. 
Persönlicher 
Gerlchtsstand.
	        
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