Verpflichtung
Deichsozietst :
Eoratet folgende
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Wenn die Beschwerde verworfen wird, treffen die Kosten derselben den
Beschwerdeführer. Binnen vier Wochen nach erfolgter Bekanntmachung der
Entscheidung ist Rekurs dagegen an den Minister für die landwirthschaftlichen
Angelegenheiten zulässig.
Nach erfolgter Feststellung der Deichrolle ist dieselbe von der Regierung
zu Frankfurt auszufertigen und dem Deichamte zuzustellen.
Die erste halbjahrliche Rate der Deichkassenbeiträge nach der neuen Deich-
rolle soll für den 1. November 1860. ausgeschrieben werden, und vier Wochen
nach Publikation dieser Verordnung füllig sein.
Die Besitzer derjenigen Niederungsgrundstücke, welche der Sozietät neu
zutreten und bisher kein Dammruthengeld bezahlten, sollen aber gleichzeitig noch
einen zweiten halbjährlichen Deichkassenbeitrag pro 1. Mai 18600. an die Deich-
kasse entrichten, zur Ausgleichung der Unterhaltungskosten der neuen Melio-
rationsanlagen, welche schon seit dem 1. April 1860. von der Deichkasse be-
stritten werden müssen.
K. 5.
Sobald eine neue Vermessung einer noch nicht speziell vermessenen Feld-
mark ausgeführt ist, können auf Antrag der Interessenten, sowie auf Anord-
nung des Deichamtes, die Besitzstände dieser Feldmark in der Deichrolle nach
Maaßgabe der neuen Vermessung berichtigt werden.
Eine Berichtigung der Deichrolle kann auch, abgesehen von dem Falle
der Besitzveränderung und Parzellirung, * jeder Zeit gefordert werden, wenn
erhebliche, drei Prozent übersteigende % er in der bel Aufstellung der Dach-
rolle zu Grunde gelegten Vermessung nachgewiesen werden.
Nach Ablauf von fünf Jahren kann auf Antrag des Deichamtes eine
allgemeine Revision der Deichrolle von der Regierung angeordnet werden, bei
welcher das für die erste Feststellung der Deichrolle vorgeschriebene Verfahren
u beobachten, und namentlich den Interessenten eine vierwöchentliche Frist zur
Anbringung von Reklamationen zu bestimmen ist.
C. 6.
Die aus der Deichkasse zu unterhaltenden Haupt-Entwässerungszüge sind
1) der neue Bliesdorfer Kanal,
2) die alte Oder von Wriezen bis Hohen-Saathen,
3) der Landgraben und Strom vom faulen See oberhalb Wriezen ab bis
zum Lieper See, 5 „
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