Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

– 837 — 
chem die Direktion der Versicherungsgesellschaft sich befindet, sondern auch vor 
den Gerichten des Orts belangt werden, wo die Hauptagentur, durch welche 
der Versicherungsvertrag vermittelt worden ist, ihren Sitz hat. 
Artikel 15. 
Die Uebernahme einer Pachtung, verbunden mit dem persönlichen Aufent- 
halte auf dem erpachteten Gute, soll in Bezug auf den allgemeinen personlichen 
Gerichtsstand des Pächters (Art. 8.) den Wirkungen des Wohnsitzes gleichstehen. 
Artikel 16. 
Ausnahmsweise sollen Studirende, ferner alle im Dienste Anderer ste- 
hende Personen, sowie dergleichen Lehrlinge, Gesellen, Handlungsdiener, Kunst- 
ehülfen, Hand= und Fabrikarbeiter, auch in demjenigen Staate, wo sie sich in 
ererr Eigenschaft aufhalten, während dieser Zeit noch einen persönlichen Ge- 
richtsstand haben, hier aber, soviel ihren persönlichen Zustand und die davon 
abhangenden Rechte betrifft, ohne Ausnahme nach den Gesetzen ihres Wohn- 
ortt und ordentlichen Gerichtsstandes beurtheilt werden. 
Artikel 17. 
Erben werden wegen perfönlicher Verbindlichkeiten ihres Erblassers vor GCrchtsstand 
dessen Gerichtsstande so lange belangt, als die Erbschaft ganz oder theilweise de Erden. 
noch dort vorhanden, oder, wenn der Erben mehrere sind, noch nicht getheilt ist. 
Artikel 18. 
Bei entstehendem Kreditwesen wird der persbnliche Gerichtsstand des ulemeines 
Schuldners auch als allgemeines Konkursgericht (Gantgericht) anerkannt; hat Konkurszrricht 
Jemand nach Art. 9. 10. wegen des in beiden Staaten zugleich genommenen 
Wohnsitzes einen mehrfachen persönlichen Gerichtsstand, so entscheidet für die 
C 
Kompetenz des allgemeinen Konkursgerichts die Praͤvention. 
Der erbschaftliche Liquidationsprozeß oder das Verfahren zur Ausmitte- 
lung und Befriedigung aller Anspruͤche, welche an eine liegende oder mit der 
Wohßlthat des Inventars angetretene Erbschaft gemacht werden, wird von dem 
Gerichte des Wohnorts des Erblassers und im Falle eines mehrfachen solchen 
Gerichtsstandes von dem Gerichte eingeleitet, bei welchem er von den Erben 
oder dem Nachlaßkurator in Antrag gebracht wird. 
Der Antrag auf Konkurseroͤffnung findet nach erfolgter Einleitung eines 
erbschaftlichen Liquidationsprozesses nur bei dem Gerichte statt, bei welchem der 
letztere bereits rechtshaͤngig ist. 
Er. 5466.) Ar-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.