Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

— 63 — 
4 der Hohen-Saathener Entwaͤsserungskanal bis zur Einmuͤndung in die Oder, 
5) der projektirte Neu-Rüdnitzer Kanal im Mittelbruch, von der Einmuͤndung 
des Neu-Rüdnitzer Stromes abwärts, und 
6) der noch anzulegende Entwässerungskanal im Lunow-Stolper Bruch. 
Uebrigens bleibt dem Deichamte vorbehalten, andere Entwässerungszüge, 
welche für die Vorfluth größerer Niederungsabschnitte von Bedeutung sind, 
nachträglich zur Unterhaltung aus der Deichkasse zu übernehmen. 
Die Krautung solcher Entwässerungszüge verbleibt aber jedenfalls den 
angrenzenden Grundbesitzern, welchen sie bisher oblag, was auch in Betreff der 
Krautung des Landgrabens (ad 3.) Anwendung findet. Die Grundbesitzer, welche 
die Krautung bewirken, behalten die Nutzung des Grases und Krautes in den 
Gräben und Kandlen. — Die Kandle Nr. 5. und 6. sind auf Kosten der 
Deichkasse anzulegen. 
Wo die Naturalräumung oder Krautung erfahrungsmäßig wegen der 
starken Parzellirung der Grundstücke und der geringen Ausdehnung der Kaveln 
mangelhaft geschieht, da können die Räumungs= oder Krautungspflichtigen der 
betreffenden Feldmark durch Beschluß des Deichamtes verpflichtet werden, die 
Arbeit gemeinschaftlich für Geld machen zu lassen und die Kosten nach Ver- 
haltniß ihrer Verpflichtung aufzubringen. 
An den früher im Jahre 1854. und folgenden gefaßten Beschlüssen über 
die aus der Deichkasse zu bewirkende Regulirung und Vertiefung der Sohle in 
gewissen Haupt-E wird durch diese Verordnung nichts geandert. 
K. 7. 
I. Die Entwässerung des Zehdener Bruches wird vermittelst eines da= entwässerung 
selbst aufgestellten Dampfschöpfwerkes und der Zuleitungsgräben von den Be= 2# Iddener 
liern der bei der Emwässerung betheiligten Grundstücke des Zehdener Bruches gilung und 
a 
ein bewirkt, und werden dieselben zu 
waͤsserungskorporation des Zehdener Bruches vereinigt, die als solche ihren 
iesem Behufe zu einer besonderen Ent- gweg der Ent- 
Gerichtssiand in Zehden hat, und der es obliegt: - 
a) das aufgestellte Dampfschöpfwerk nebst Zubehdr in allen seinen Theilen 
und im Betriebe zu erhalten, 
b) die Haupt-Zuleitungsgräben nach dem Schöpfwerke hin anzulegen, zu 
reguliren und zu unterhalten, 
P) die etwa nöthig werdenden Brücken über jene Gräben anzulegen und zu 
unterhalten, und 
d) eventualiter künftig, wenn sich die Nothwendigkeit oder Zweckmaßigkeit 
herausstellen sollte, das Schöpfwerk zu verstärken oder durch ein neues 
zu ersetzen. 
(Kr. 5300.) Da-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.