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Artikel 44.
In allen Civil- und Kriminalrechtssachen, in welchen die Bezahlung der
Unkosten dazu unvermoͤgenden Personen obliegt, haben die Behoͤrden des einen
Staates die Requisitionen der Behoͤrden des anderen sportel- und stempelfrei
zu expediren, und sind in einem solchen Falle auch die baaren Auslagen außer
Ansatz zu lassen. ·
Artikel 45.
Den vor einem auswaͤrtigen Gerichte abzuhoͤrenden Zeugen und anderen
Personen sollen die Reise= und Zehrungskosten nebst der wegen ihrer Versaͤum-
niß ihnen gebührenden Vergütung, nach der von dem requirirten Gerichte ge-
schehenen tarmäßigen Verzeichnung bei erfolgter wirklicher Sistirung, von dem
requirirenden Gerichte sofort verabreicht werden.
Artikel 46.
Zur Entscheidung der Frage, ob die Person, welcher die Bezahlung der
Unkoslen in Civil= und Kriminalsachen obliegt, hinreichendes Vermögen dazu
besitzt, soll nur das Zeugniß derjenigen Gerichtsstelle erfordert werden, unter
welcher diese Person ihren wesentlichen Wohnsitz hat. Sollte dieselbe ihren
Wohnsitz in einem dritten Staate haben und die Beitreibung der Kosten dort
mit Schwierigkeiten verbunden sein, so wird es angesehen, als ob sie kein hin-
reichendes eigenes Vermögen besitze. Ist in Kriminalfallen ein Angeschuldigter
zwar vermögend, die Kosten zu entrichten, jedoch in dem gesprochenen Erkennt-
nisse dazu nicht verurtheilt worden, so ist dieser Fall dem des Unvermögens
ebenfalls gleich zu setzen.
Artikel 47.
So#mmtliche vorstehende Bestimmungen gelten nicht in Beziehung auf
den Bezirk des Appellationsgerichtshofes zu Cöln. Rücksichtlich dessen hat es
bei der Verordnung vom 2. Mai 1823. sein Bewenden.
Artikel 48.
Beschwerden über Verfügungen der Untergerichte, resp. Gerichte erster
Instanz, sind zundchst bei dem vorgesetzten Obergerichte resp. Appellationsgerichte
anzubringen und erst alsdann, wenn sie hier keine Abhülfe sinden, auf diplo-
matischem Wege Behufs der Entscheidung der Centralbehörde geltend zu
machen.
(Nr. 5466.) Glei-