Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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desselben besteht, wird wie bisher geleistet nach Maaßgabe der vorhan- 
denen Kavel-Eintheilung. Auch verbleibt die Grasnutzung auf dem 
Deiche — in der deichpolizeilich zuldssigen Weise — den bisherigen 
Nutzungsberechtigten. Jeder Kavelbesitzer hat seine Deichstrecke so aus- 
ubauen, daß sie nach dem Ermessen der Landes-Polizeibehörde den höch- 
en bekannten Wasserstand zu kehren im Stande ist, und soll der Deich 
in der Regel mindestens zwei Fuß über dem höchsten bekannten Wasser- 
stand liegen, bei zwölf Fuß Kronenbreite, dreifüßiger wasserseitiger und 
zweifüßiger landseitiger Böschung. 
Das Deichamt kann mit Genehmigung der Regierung zur Ergän-= 
zung lückenhafter und zur Aufklárung zweifelhafter Beslimmungen in 
ekreff der Deichvertheidigung Beschlüsse fassen und nach Bedürfniß ein 
Regulativ erlassen. 
II. Als außerordentliche Deichlast, welche in jedem Deichverbande ge- 
meinsam getragen wird, ist anzusehen: 
a) die Wiederherstellung des Hauptdeiches vorlängs des Elbstromes 
von Quitzöbel bis zum Anfang des Deiches der Magdeburg-Wit- 
tenberger Eisenbahngesellschaft unterhalb Hinzdorf, und des Haupt- 
beiches von Wittenberge bis zur Löcknitz-Mündung bei Deich- 
rüchen; 
b) die Reparatur des Hauprdeiches bei siarken Beschddigungen durch 
Eisgang und Hochwasser, deren Kosten mehr als vier Thaler für 
die beschädigte laufende Rurhe betragen; der Deichkavelbesitzer zahle 
dabei vier Thaler pro Ruthe Deich vorweg; 
Pc) die Anlegung und Unterhaltung von Buhnen und Deckwerken an 
dem Hauptdeich und dessen Vorland, soweit diese Anlagen im In- 
teresse des Oeiches von der Deichverwaltung für nosgag erachtet 
werden; 
d) die Bestreitung der Verwaltungskosten, welche durch die etats- 
mäßigen Zuschüsse der Westpriegnitzschen Kreiskasse und andere 
Einnahmen des Verbandes nicht gedeckt werden, sowie der unvor- 
hergesehenen Ausgaben. 
S. 4. 
Wegen 1nterhaltung. Vertheidigung und Wiederherstellung des von der 
Magdeburg-Wittenberger Eisenbahngesellschaft von Hinzdorf abwärts gebauten 
Deiches behält es bei den Festsetzungen des Prokokolles d. d. Wittenberge, 
den 16. Juli 1847. sein Bewenden. Oieser Deich unterliegt der Deichschau 
leich dem Hauptdeiche von Quitzöbel bis Hinzdorf. Bei Deichbrüchen in dem 
eich der Eisenbahngesellschaft hat der Deichverband nicht beizusteuern. Ande- 
rerseits trägt auch die Magdeburg = Wittenberger Esendahn esellschaft zur 
Schließung von Brüchen in den Hauptdeichen der beiden Deichverbände nicht ber 
A. 6.
	        
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