Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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g. 5. 
Der Hauptdeich behält in beiden Deichverbänden seine bisherige Rich- 
tung. Doch kann eine Verlegung der Deichlinie von der Regierung in Pots- 
dam auf Antrag des Deichamtes nach Anhdrung der Betheiligten angeordnet 
werden, wenn die Verlegung bei der Normalistrung als nothwendig oder ent- 
schieden wünschenswerth erkannt wird. Die Kosten einer solchen Deichverlegung 
nagt der ganze Verband. 
In dem Verbande der II. und III. Division ist der Hauptdeich vom 
Dorfe Baartz bis zur Löcknitz-Mündung um eirca 500 Ruthen als Winter- 
deich zu verlängern. 
Von der Locknitz-Mündung ist ein Sommerdeich möglichst nahe der 
Preußisch-Mecklenburgischen Landesgrenze, jedoch einigermaaßen die Höhenzüge 
und eine gerade Linie verfolgend, in einer Höhe von 14 Fuß 6 Zoll am Lenzer 
Peget mit dreifüßiger Krone und mindestens dreifüßigen Böschungen längs der 
Löcknitz bis an das unterste Ende des Breetzer Polders mit den nöthigen Aus- 
laßschleusen zu erbauen. Oie Herstellung, Unterhaltung und Vertheidigung des 
neuen Winter= und Sommerdeiches unterhalb Baartz bis an den Breetzer Pol- 
der erfolgt von den bei dieser Anlage speziell Betheiligten nach Verhältniß des 
Vortheils und des abzuwendenden Schadens, auf Grund eines Spezialkatasters, 
welches der Deichregulirungs-Kommissarius zu entwerfen hat und welches in 
dem §. 14. vorgeschriebenen Verfahren festzustellen ist. 
Die Betheiligten wählen eine Deichkommission von drei Mitgliedern zur 
Wahrnehmung ihrer gemeinsamen Interessen bei dem Bau und der Unterhaltung 
des neuen Deiches. Ver Vorsitzende dieser Kommission hat das Recht, an den 
Deichamts-Sitzungen der II. und III.. Division mit Stimmrecht Theil zu 
nehmen, auch wenn er nicht Repräsentant ist. Das Wahlverfahren und das 
Stimmverhältniß bei der Wahl der Deichkommission wird im Mangel der 
Einigung von der Regierung in Potsdam durch ein Regulativ geordnek, wobei 
das Stimmrecht moglichst nach dem Maaßstabe der Beiträge im Spezial- 
katasier abzustufen ist. 
Deichbrüche in dem neuen Winterdeich von Baartz bis zur Löcknitz- 
Mündung werden auf Kosten des ganzen ODeichverbandes der II. und III. Di- 
vision geschlossen, Zerstörungen des Sommerdeiches und der darin befindlichen 
Schleusen werden dagegen von den Interessenten des Spezialkatasters reparirt. 
g. 6. 
Die Anbote wegen der jährlichen Unterhaltungs= und Normalistrungs= 
Arbeiten erläßt der Deichhauptmann auf Grund der gutachtlichen Vorschläge 
des Deichinspektors wie biöher an die Verpflichteten. 
Den Plan, welcher die in den einzelnen Jahren auszuführende Norma- 
(Nr. 5469.) lisi-
	        
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