Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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lisirungs-Arbeit ergiebt, hat das Deichamt zu berathen und moͤglichst zeitig 
festzustellen. 
Auch bei starken Beschädigungen des Deiches gehen die Anbote an den 
verpflichteten Kavelbesitzer. Dieser hat, wenn er nach Maaßgabe des F. 3. 
Nr. II. Littr. b. eine Beihülfe des Verbandes in Anspruch nehmen will, sich 
darüber binnen vierzehn Tagen nach Empfang des Anbotes gegen den Deichhaupt- 
mann schriftlich zu erklären. Im Falle der nicht rechtzeifigen oder unvollstän- 
digen Leistung des Anbotes läßt der Deichhauptmann dasselbe im Exekurions= 
wege für Rechnung des Betheiligten ausführen. 
Wo die Erde zum Deichbau entnommen werden soll, hat im Zweifel 
der Deichhauptmann zu bestimmen. Wenn dem Grundbesitzer nicht die Ver- 
pflichtung obliegt, die Erde unentgeltlich herzugeben, so ist ihm Entschädigung 
nach dem gemeinen Werth zu gewähren. Oer Betrag wird im Mangel der 
Einigung nach vorgängiger, unter Zuziehung des Besitzers zu bewirkender Ab- 
schätzung von dem Deichamte oder in eiligen Fällen von dem Deichhauptmann, 
vorbehaltlich der Genehmigung des Deichamtes, interimistisch festgesetzt und 
ausgezahlt. 
Ueber die Höhe der Entschädigung ist innerhalb vier Wochen nach er- 
folgter Bekanntmachung des festgesetzten Betrages der Rechtsweg zulässig. 
Wer auf diesen verzichten will, kann binnen gleicher Frist Rekurs an die Re- 
gierung einlegen. 
Die Uebergabe der Grundstücke und die Ausführung der Bauten wird 
durch die Ermittelung der Entschädigung nicht aufgehalten. 
Die vorstehenden Vorschriften gelten auch für die Ausführung der Neu- 
bauten G. 5.), bei Verschließung von Deichbrüchen und für die Bauten an 
den Binnen-Entwässerungen, Achter= und Sommerdeichen. 
Bei Sandschellen, welche die Stelle von Deichen vertreten, kann das 
Anbot nach Beschluß des Deichamtes auch darin bestehen, daß der Eigenthümer 
dieselben bepflanzen muß. 
K. 7. 
Die Kavel-Eintheilung des Hauptdeiches ist durch Veränderungen in der 
Deichlinie zum Theil unvollständig und zweifelhaft geworden. Das Deichamt 
hat daher die Kavel-Eintheilung zu revidiren, nach Bedürfniß anderweit fest- 
zustellen und die Streitigkeiten darüber — vorbehaltlich des Rechtsweges über 
erwa vorhandene spezielle Rechtstitel — zu entscheiden. Jeder Kavelbesitzer, 
der mehrere von einander getlrennt liegende Kaveln zu unterhalten hat, kann 
verlangen, daß diese letzteren zusammengelegt werden; es darf dadurch aber 
die Last der übrigen Kavelbesitzer keine Erschwerung erleiden. 
Unter gleicher Voraussetzung kann das Deichamt die Zusammenlegung 
der getrennten Kaveln Eines Besitzers verordnen, wenn die Trennung die gute 
Umerhaltung des Deiches und die Aufsicht wesentlich erschwert. 8 
g. B.
	        
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