Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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Die Ortserhebung der Beiträge in den einzelnen Gemeinden und die 
kostenfreie Abführung derselben an die Deichkasse ist Sache jeder Gemeinde, 
desgleichen die Berichtigung des Deich= oder Buhnenkassen-Katasters. 
g. 26. 
Jeder Deichverband bildet fuͤr sich einen Reservefonds, dessen Bestaͤnde 
zinsbar und pupillarisch sicher anzulegen sind. In ihn fließen die Ersparnisse 
jedes Verbandes an Buhnenkassen-Beiträgen und an der Rente für Fuhren 
und Handdienste des betreffenden Verbandes. Der Reservefonds darf nur zur 
Wiederherstellung zerstörter Deiche verwandt werden. 
Wenn in einem Deichverbande der Reservefonds die Höhe von 30,000 
Thalern erlangt hat, dürfen die Zinsen desselben für die laufenden Uferbauten 
und sonstige Verbesserungen an den Deich= und Vorfluths-Anlagen der Niede- 
rung nach Beschluß des Deichamtes verwendet und die Buhnenkassen-Beiträge 
dieses Verbandes ermätzigt werden. Wird demnächst der Reservefonds zur 
Herstellung zerstörter Deiche ganz oder theilweise verwandt, so werden die Buh- 
i wieder in der alten Höhe erhoben, bis der Fonds aufs Neue 
ergänzt ist. 
F. 27. 
Die Ober-Deichschauer, Deichschauer, Buhnen-, Graben= und Damm- 
meister werden vom Deichhauptmann nach Anhbrung des Deichamtes ge- 
wählt und bestatigt. Das Deichamt beschließt über die Zahl und Remunera- 
tion dieser Personen. 
g. 28. 
Jedes Deichamt kann mit Genehmigung der Regierung besondere Ge- 
schäftsreglements für die Deichverwaltung und die Deichbeamun erlassen. 
So lange auf diesem Wege keine anderen Bestimmungen getroffen sind, 
bleibt die von der Regierung in Potsdam erlassene Geschäftsanweisung für die 
Deichbeamten vom 21. Januar 1837. in Wirksamkeit, mit Ausnahme derjeni- 
gen Vorschriften, welche die gegenwärtige Verordnung bereits abgeändert hat. 
g. 29. 
Die Deichverbaͤnde sind dem Oberaufsichtsrecht des Staates unterworfen. 
Dasselbe wird von der Regierung in Potsdam als Landes-Polizeibehörde 
und in höherer Instanz von dem Minister für die landwirthschaftlichen Ange- 
legenheiten gehandhabt nach Maaßgabe dieser Verordnung, übrigens in dem 
Unfange und mit den Befugnissen, welche den Aufsichtsbehörden der Gemein- 
en zustehen. 
Die Regierung hat darauf zu halten, daß die Bestimmungen dieser Ver- 
(Nr. 5469.) ord=
	        
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