Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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ordnung uͤberall beobachtet, die Anlagen gut ausgefuͤhrt und ordentlich erhal- 
ten, die Grundstuͤcke der Verbaͤnde sorgfaͤltig genutzt und die etwaigen Schul- 
den regelmaͤßig verzinst und getilgt werden. 
Die Regierung entscheidet uͤber alle Beschwerden gegen die Beschluͤsse 
des Deichamtes und des Deichhauptmanns, sofern der Rechdceg nicht zulaͤssig 
und eingeschlagen ist, und setzt ihre Entscheidungen noͤthigenfalls exekutivisch 
in Vollzug. 
Die Beschwerden an die Regierung können nur 
-a) über Straffestsetzungen des Deichhauptmanns gegen Unterbeamte des 
Verbandes binnen ehn Tagen, 
b) gegen Beschlüsse über die Vertheilung oder Erfüllung der Deich= und 
Uferbaupflicht (VP. 7. bis 11. 17.), über Erlaß und Stundung von 
Deichkassen-Beiträgen, sowie über Entschädigungen binnen vier Wochen 
nach erfolgter Bekanntmachung des Beschlusses erhoben werden. Dieselben 
sind bei der Regierung oder dem Oeichhauptmann eiuzureichen, welcher solche 
alsdann, begleitet mit seinen Bemerkungen, ungesäumt an die Regierung zu 
befördern hat. 
Sonstige Beschwerden sind an eine bestimmte Frist nicht gebunden. 
g. 30. 
Wenn das Oeichamt es unterläßt oder verweigerk, die dem Deichver- 
bande nach dieser Verordnung oder sonst gesetzlich obliegenden Leistungen auf 
den Haushaltsetat zu bringen oder außerordentlich zu genehmigen, so läßt die 
Regierung nach Anhbrung des Deichamtes die Eintragung in den Etat von 
Amtswegen bewirken oder stellt beziehungsweise die außerordentliche Ausgabe 
fest und verfügt die Einziehung der erforderlichen Beitrage. 
Gegen diese Entscheidung slebt dem Deichamte innerhalb zehn Tagen 
die Berufung an den Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten zu. 
Abänderungen dieser Verordnung können nur unter landesherrlicher Ge- 
nehmigung erfolgen. 
Urkundlich unter Unserer Hochsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 4. Dezember 1861. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. d. Heydt. Gr. v. Pückler. v. Bernuth. 
  
(Nr. 5470.)
	        
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