Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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(Nr. 5470.) Bekanntmachung der Ministerial-Erkläárung, betreffend die Uebereinkunft zwischen 
Preußen und dem Großherzogthum Hessen wegen Verhütung der Forst-, 
wie der Feld-, Jagd-, Fischerei= und der an Weiden= und sonstigen Baum- 
pflanzungen, an Staatsstraßen, Eisenbahnen und Vicinalwegen und an 
Wasserbau-Anlagen vorkommenden Frevel und Polizei-Uebertretungen, 
welche in den gegenseitigen Staatsgebieten begangen werden. Vom 7. De- 
zember 18614. 
N. die Königlich Preußische Regierung mit der Großherzoglich Hessi- 
schen Regierung verabredet hat, unter Aufhebung der zwischen ihnen im Jahre 
1822. getroffenen Uebereinkunft wegen Verhütung und Bestrafung der Forst- 
frevel, sowohl hinsichtlich der Forst-, wie der Feld-, Jagd-, Fischerei= und der 
an Weiden= und sonstigen Baumpflanzungen, an Staatsstraßen, Eisenbahnen 
und Vicinalwegen und an Wasserbau-Anlagen vorkommenden Frevel und Po- 
lizei-Uebertretungen, welche in den gegenseitigen Staatsgebieten begangen wer- 
den, eine anderweite Uebereinkunft abzuschließen, so erklären beide Regierungen 
zu diesem Ende Folgendes: 
Artikel 1. 
Beide kontrahirenden Regierungen verpflichten sich, eine jede diejenigen 
Forst-, Feld-, Jagd= und Fischerei-Frevel und Polizei-Uebertretungen, ingleichen 
diejenigen Frevel und Polizei-Uebertretungen an Baumpflanzungen, Wasserbau- 
Anlagen, Eisenbahnen, Staatsstraßen und Vicinalwegen, welche von ihren 
Staats-Angehörigen im Staatsgebiete der anderen Negierung verüb sind, ebenso 
zu untersuchen und zu bestrafen, als wenn sie im eigenen Staatsgebiete verübt 
worden wären. 
Bei ihren Befugnissen, nach ihrem Gesetze die auf ihrem Gebiete betroffe- 
nen und arretirten ausländischen Frevler bestrafen zu lassen, bewendet es auch 
fernerhin. 
Artikel 2. 
Für die Konstatirung eines der in Artikel 1. bezeichneten Frevel, welcher 
von einem Angehbrigen des einen Staates in dem Gebiete des anderen began- 
gen worden, soll den Protokollen, Aussagen und Abschätzungen, welche von 
den kompetenten Forst-, Polizei= und sonstigen zuständigen Beamten des Orts, 
resp. Bezirks des begangenen Frevels aufgenommen worden, derselbe Glaube 
von der zur Aburtheilung zuständigen Behörde beigemessen werden, welchen die 
Gesetze den Protokollen und Abschätzungen der inländischen Beamten beilegen. 
Artikel 3. 
Von den beiderseitigen Behörden soll zur Entdeckung der Frevler alle 
mögliche Hülfe geleistet werden. 
Jahrgang 1861. (Nr. 5470) 115 Na-
	        
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