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zuerst die Denunziankengebühren, wo solche gesetzlich bestehen, sodann die Kosten,
ann der Ersatz des Schadens und Werthes und zuletzt die Strafe, soweit es
zureicht, bezahlt.
Artikel 7.
Die Dauer der gegenwärtigen Uebereinkunft wird auf fünf Jahre fest-
gesetzt. Erfolgt sechs Monate vor dem Ablaufe keine Aufkündigung von einer
oder der anderen Seite, so gilt die Uebereinkunft ihrem ganzen Inhalte nach
für einen ferneren Zeitraum von fünf Jahren.
Artikel 8.
Gegenwartige, im Namen Seiner Majestät des Königs von Preußen
ausgefertigte Erklährung soll, nachdem sie gegen eine übereinstimmende, im Na-
men Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs von Hessen ausgefertigte Er-
kldärung des Großherzoglich Hessischen Mi isteriums des Großherzoglichen Hau-
ses und des Aeußern ausgewechselt sein wird, Kraft und Wirksamkeit in den
beiderseitigen Landen haben und offentlich bekannt gemacht werden.
So geschehen Berlin, den 7. Dezember 1861.
Der Königlich Preußische Minister der auswärtigen
Angelegenheiten.
(L. S.) Gr. v. Bernstorff.
V essiehende Ministerial-Erklaͤrung wird, nachdem sie gegen eine uͤbereinstim-
mende Erklaͤrung des Großherzoglich Hessischen Ministeriums des Großherzog-
lichen Hauses und des Aeußern vom 8. Oktober d. J. ausgewechselt worden,
hierdurch zur oͤffentlichen Kenntniß gebracht.
Berlin, den 7. Dezember 1861.
Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten.
Gr. v. Bernstorff.
(Nr. 5670—5471.)