Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

— 867 — 
zuerst die Denunziankengebühren, wo solche gesetzlich bestehen, sodann die Kosten, 
ann der Ersatz des Schadens und Werthes und zuletzt die Strafe, soweit es 
zureicht, bezahlt. 
Artikel 7. 
Die Dauer der gegenwärtigen Uebereinkunft wird auf fünf Jahre fest- 
gesetzt. Erfolgt sechs Monate vor dem Ablaufe keine Aufkündigung von einer 
oder der anderen Seite, so gilt die Uebereinkunft ihrem ganzen Inhalte nach 
für einen ferneren Zeitraum von fünf Jahren. 
Artikel 8. 
Gegenwartige, im Namen Seiner Majestät des Königs von Preußen 
ausgefertigte Erklährung soll, nachdem sie gegen eine übereinstimmende, im Na- 
men Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs von Hessen ausgefertigte Er- 
kldärung des Großherzoglich Hessischen Mi isteriums des Großherzoglichen Hau- 
ses und des Aeußern ausgewechselt sein wird, Kraft und Wirksamkeit in den 
beiderseitigen Landen haben und offentlich bekannt gemacht werden. 
So geschehen Berlin, den 7. Dezember 1861. 
Der Königlich Preußische Minister der auswärtigen 
Angelegenheiten. 
(L. S.) Gr. v. Bernstorff. 
V essiehende Ministerial-Erklaͤrung wird, nachdem sie gegen eine uͤbereinstim- 
mende Erklaͤrung des Großherzoglich Hessischen Ministeriums des Großherzog- 
lichen Hauses und des Aeußern vom 8. Oktober d. J. ausgewechselt worden, 
hierdurch zur oͤffentlichen Kenntniß gebracht. 
Berlin, den 7. Dezember 1861. 
Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten. 
Gr. v. Bernstorff. 
  
(Nr. 5670—5471.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.