Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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(Nr. 5475.) Statut des Dyhrnfurther Deichverbandes. Vom 4. Dezember 1861. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen rt. 
Nachdem es für erforderlich erachret worden, von der im Kreise Wohlau 
gelegenen Oder-Niederung von Dyhrnfurth bis Bschanz die Stadt Dyhrnfurth 
und einen Theil der unterhalb derselben gelegenen Grundstücke Behufs der Her- 
stellung und Unterhaltung von Deichen gegen die Ueberschwemmungen der Oder 
zu einem Deichverbande zu vereinigen, und nachdem die gesetzlich vorgeschriebene 
Anhörung der Betheiligten erfolgt ist, genehmigen Wir hierdurch auf Grund 
des Gesetzes über das Oeichwesen vom 28. Januar 1848. G. 11. und 15. 
(Gesetz-Sammlung vom Jahre 1848. S. 54.) die Bildung eines Deichverban- 
des unter der Benennung: 
„Dohrnfurther Deichverband“, 
und ertheilen demselben nachstehendes Statut. 
K. 1. 
— In der oben bezeichneten Niederung des rechten Oderufers werden die 
be4 Eigenthümer aller unterhalb des Schlosses zu Oyhrnfurth eingedeichten und 
noch einzudeichenden Grundstücke, welche ohne Verwallung bei den bekannten 
höchsten Wasserständen der Ueberschwemmung durch die Oder unterliegen wür- 
den, zu einem Deichverbande vereinigt. 
Dieser Verband hat seinen Gerichtsstand bei dem Kreisgerichte zu 
Wohlau. 
9. 2. 
Dem Deichverbande liegt es ob: 
1) vor der Stadt Dyhrnfurth einen wasserfreien tüchtigen Deich, welcher 
am inneren Rande mit einem Banket zu versehen ist, in denjenigen Ab- 
messungen herzustellen und zu unterhalten, welche erforderlich sind, um 
die Stadt gegen direkte Ueberschwemmung durch den höchsten Wasserstand 
der Oder zu sichern; 
2) den unterhalb der Stadt dem Strome parallel laufenden, unten noch 
nicht angeschlossenen Sommerdamm in Stand zu halten und denselben 
allmälig von oben nach unten hin zu erhöhen und zu verstärken, bis er 
die Abmessungen eines Hauptdeiches erreicht. 
Wenn zur Erhaltung der Deiche Deckwerke am Ufer des Stromes oder 
im Vorlande nöthig werden, so hat der Deichverband dieselben auszuführen, 
vorbehaltlich seiner Ansprüche an andere Verpflichtete, deren bisherige Verbind- 
lichkeit dadurch nicht aufgehoben wird. 6.3
	        
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