Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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S. 14. 
Der Stellvertreter nimmt in Krankheits= und Behinderungsfällen des 
Repräsentanten dessen Stelle ein und tritt für ihn ein, wenn verseite während 
seiner Wahlzeit stirbt, den Grundbesitz in der Niederung aufgiebt, oder seinen 
bleibenden Wohnsitz an einem entfernten Orte wahlt. 
-* 
— Die allgemeinen Bestimmungen für künftig zu erlassende Deichstatute 
S#unge, vom 14. November 1853. (Gesetz-Sammlung vom Jahre 1853. S. 935.) 
sollen für den Dyhrnfurther Deichverband Gültigkeit haben, insofern sie nicht 
in dem vorstehenden Statut abgeändert sind. 
S. 16. 
Abänderungen dieses Deichstatuts können nur unter landesherrlicher Ge- 
nehmigung erfolgen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 4. Dezember 1861. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. d. Heydt. Gr. v. Pückler. v. Bernuth. 
  
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums. 
Aerlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Oofbuchdruckerei 
(R. Decker).
	        
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