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Gesetz-Sammlung
für die
Koöniglichen Preußischen Staaten.
— Nr. 43. —
(Nr. 5476.) Vertrag zwischen Preußen und dem Großherzogthum Luremburg wegen Rege-
lung der auf die Eisenbahn von Saarbrücken und Trier nach Lurembung
bezüglichen Verhältnisse. Vom 16. September 1861.
N Seine Majestät der König von Preußen und Seine Majestät der
König der Niederlande, Großherzog von Luxemburg, von dem Wunsche geleiter,
Ihren Unterthanen die Wortheile zu sichern, welche aus einer Eisenbahnverbin-
dung zwischen beiden Staaten hervorgehen werden, in Ihren Gebieten eine
Eisenbahn von Saarbrücken im Saarthal entlang, und von Trier das Mosel-
thal hinauf, und beziehungsweise entgegenkommend von der Stadt Luremburg
bis zur Preußisch-Luxemburgischen Landes renze haben herstellen lassen, welche
diese Grenze zwischen Igel und Wasserbillig überschreitet, sich auf der einen
Seite an die Eisenbahn von Saarbrücken nach Bingerbrück, und auf der an-
deren an die von Luremburg nach Arlon und Met anschließt, sind Behufs
Abschließung eines, die Verhältnisse dieser Eisenbahnverbindung regelnden Ver-
trages zu Verollmächtigun ernannt worden:
1) von Seiten Seiner Majestät des Königs von Preußen:
Allerhöchstihr Geheimer Regierungsratch Arnold Albert Maybach;
2) von Seiten Seiner Majestät des Königs der Niederlande,
Großherzogs von Luremburg:
Allerhöchstihr Regierungskommissar für die Eisenbahnen Wilhelm
Augustin.
Dieselben sind nach geschehener Mittheilung und gegenseitiger Anerkennung
ihrer Allerhöchsten Vollmachten unter dem Vorbehalte der Ratifikation über
folgende Punkte übereingekommen:
Inhrn# 1861. (r. 5476,) 117 Ar-
Ausgegeben zu Berlin den 31. Dezember 1861.