— 878 —
Artikel 1.
Racksichtlich des Anschlußpunktes beider Bahnen, sowie der Verbindung
derselben im Planum und im Profll, desgleichen rücksichtlich des Baues der
Brücke über den Sauerfluß hat es bei der unterm 31. Mai 1859. getroffenen
Vereinbarung sein Bewenden.
Alle anderen, die Speziallinie der Bahn, sowie die Wahl der Stations=
orte im Innern eines jeden Gebietes betreffenden Bestimmungen bleiben einem
jeden der vertragschließenden Theile vorbehalten.
Artikel 2.
Es bewendet bei der in beiden Gebieten auf vier Fuß acht und einen
Een Zoll Englischen Maaßes im Aichten der Schienen angenommenen
purweite.
Auch im Uebrigen sollen die fraglichen Eisenbahnen mit ihrem Zubehör
und Transportmaterial stets so beschaffen sein, daß die Lokomotiven und Wagen
nicht nur einzeln, sondern auch in ganzen Zügen von einer Bahn zur anderen
birekt übergehen können.
Die kontrahirenden hohen Regierungen werden dahin wirken, daß der di-
rekte Berkehr von einer Bahn zur anderen möglichst erleichtert wird.
Artikel 3.
Die Grunderwerbungen und die Kunstbauwerke sind sogleich fuͤr ein Dop-
pelgeleis bewirkt und ausgeführt, die Herstellung des zweiten Geleises kann
aber bis dahin ausgesetzt bleiben, daß das Bedürfniß dazu von den betreffen-
den Regierungen anerkannk wird.
Artikel 4.
In Ermangelung anderweiter Vereinbarung soll der Betriebswechsel auf
dem bei Wasserbillig errichteten Bahnhofe stattfinden. Oie Luxemburgische
Eisenbahngesellschaft wird für diesen Zweck der Preußischen Eisenbahnverwal-
tung auf deren Erfordern in diesem Bahnhofe die zum geregeleen Betriebe,
zur Unterbringung der Lokomotiven und Waggons, desgleichen des Dienstperso-
nals erforderlichen Lokalitäten einräumen und beziehungsweise herstellen. Die
Strecke von der Grenze bis einschließlich des mitzubenutzenden Bahnhofs Wasser-
billig wird alsdann der Königlich Preußischen Essenbahnverwacrng zur selbst-
ständigen Benutzung überlassen.
Die Regelung der auf den Betriebswechsel, wie auf die Benutzung der
der Luremburgischen Eisenbahngesellschaft gehbrigen Anlagen durch die Königlich
Preußische Eisenbahnverwaltung bezüglichen Detailfragen und der in Folge
dieses Verhältnisses zu entrichtenden Vergütungen wird einem besonderen Ueber-
einkommen vorbehalten.
0“u