Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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Gebiet marschirenden Truppen muͤssen auf eine der genannten Militairstraßen 
mit genauer Beruͤcksichtigung der Etappenorte Gotha resp. Schleusingen in- 
stradirt sein, indem sie sonst weder auf Quartier, noch auf Verpflegung An- 
spruch machen können. 
Sollten etwa in der Folge hin und wieder abweichende Bestimmungen 
nothwendig werden, so kann nur in Folge einer Vereinigung beider kontrahiren= 
den Theile eine Aenderung darunter erfolgen. 
Was die Einrichtung der Marschrouten betrifft, so können die Marsch- 
routen für die Königlich Preußischen Truppen, welche durch das Gothaische 
Land marschiren, nur von dem Königlich Preußischen Kriegsministerium und 
den Generalkommandos in Sachsen und am Rhein mit ligkeis ausgestellt 
werden; dagegen können für die durch Schleusingen und Suhl marschirenden 
Herzoglich Coburg-Gothaischen Truppen die Marschrouten nur von dem Her- 
zoglichen Staatsministerium zu Gotha oder den Militairkommandos in Coburg 
und Gotha mit Gültigkeit ertheilt werden. Auf die von anderen Behörden 
gegebenen Marschrouten wird weder Quartier noch Verpflegung verabfolgt. 
In den von den oben erwähnten Behörden auszusiellenden Marschrouten 
ist die Zahl der Mannschaft (Offiziere, Unteroffiziere und Soldaten) und Pferde, 
wie die ihnen zukommende Verpflegung und der Bedarf der Transportmittel 
genau zu bestimmen. Insbesondere ist darauf zu achten, daß die Behörden von 
den Truppenmerschen frühzeitig genug in Kennkniß gesetzt werden, und es wird 
in dieser Hinsicht Folgendes besiimmt: 
Den Detachements bis zu funfzig Mann ist Tags zuvor ein QOuartier= 
macher vorauszuschicken, um bei der Ernpenbehörde das Nöthige anzumelden. 
Von der Ankunft größerer Detachements bis zu einem vollen Hatat on oder 
einer Eskadron müssen die Etappenbehörden — in Gotha das dortige Herzog= 
liche Landrathsamt — in der Regel wenigsiens drei Tage vorher benachrich- 
tigt werden. 
Gleiche Bestimmungen gelten in Gemäßheit des Staatsvertrages vom 
20. Dezember 1841., die Herstellung einer Eisenbahn von Halle nach Cassel 
betreffend, Artikel 9., ingleichen nach dem hierzu vereinbarten Separat-Artikel 
auch für den Fall, daß die Eisenbahn zur Beförderung der Truppen benutzt 
und für diese Quartier bezüglich Verpflegung in Anspruch genommen wird. 
Bei bloßen Durchfahrten mit der Eisenbahn bedarf es für Truppen- 
abtheilungen unter der Stärke eines Bataillons oder einer Eskadron keiner vor- 
gängigen Anmeldung. Dagegen müssen in solchen Fällen Truppenabtheilungen, 
welche in der Stärke eines Vetoillonk“. einer Eskadron oder einer Batterie auf 
der Eisenbahn befördert werden, einen Tag zuvor, stärkere Abtheilungen in der 
Regel drei Tage vorher, angemelder werden. 
Wenn ganze Bataillons, Eskadrons oder mehrere Truppen gleichzeitig 
marschiren, so müssen nicht allein die Etappenbehörden in der Regel wenigstens 
acht Tage zuvor benachrichtigt werden, sondern es sollen auch die gegenseiigen 
(Nr. 5311.) an-
	        
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