Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
— — Nr. 9. — 
  
(Nr. 5504.) Privilegium zur Ausgabe auf den Inhaber lautender Eislebener Stadt-Obliga- 
tionen zum Betrage von 35,000 Rthlrn. Vom 12. Februar 1862. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen rc. 
ertheilen, nachdem der Magistrat der Stadt Eisleben mit Genehmigung der 
Stadtverordnet sammlung darauf angetragen hat, zur Bestreitung außeror- 
dentlicher, zur Einrichtung eines Schulhauses und anderer Kommunalanlagen 
erforderlichen Ausgaben ein Anlehen von 35,000 Thalern aufnehmen und zu 
diesem Zwecke auf jeden Inbaber lautende, mit Zinsscheinen versehene Stadt- 
Obligationen ausgeben zu dürfen, in Gemäßheit des §F. 2. des Gesetzes vom 
17. Juni 1833. durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Ge- 
nehmigung zur Ausstellung von 35,000 Thalern Eislebener Stadt-Obligario= 
nen, welche nach dem anliegenden Schema 
a) in 100 Stücken à 50 Rthlr., 
b) in 200 à 100 
) in 50 à 200 
auszufertigen, mit vier ein halb vom Hundert jährlich zu verzinsen und, von 
Seiten der Gläubiger unkündbar, nach dem festgestellten Tilgungsplane durch 
Ausloosung oder Ankauf innerhalb vierzig Jahren von Zeit der Emission zu 
amortisfiren sind. 
Dies Privilegium ertheilen Wir mit Vorbehalt der Rechte Dritter und 
ohne dadurch den Inhabern der Obligationen in Ansehung ihrer Befriedigung 
eine Gewährleistung Seitens des Staates zu bewilligen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Instegel. 
Gegeben Berlin, den 12. Februar 1862. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Patow. Gr. v. Schwerin. 
Inbehag 1864. (Mr. 5504. 10 (Stadt- 
Ausgegeben zu Berlin den 24. März 1862.
	        
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