Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

behält sich jedoch das Recht vor, nach Ablauf von vier Jahren den Tilgungs- 
fonds durch größere Ausloosungen zu verstarken, sowie sämmtliche noch umlau- 
fende Schuldverschreibungen zu kündigen. 
Die ausgeloosten, sowie die gekündigten Schuldverschreibungen werden un- 
ter Bezeichnung ihrer Nummern und ihres Betrages, sowie des Termins, an 
welchem die Rückzahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Be- 
kanntmachung erfolgt sechs, drei, zwei und einen Monat vor dem Zahlungstermine 
in dem Preußischen Staats-Anzeiger, dem Merseburger Amtsblatt und dem 
Sangerhauser, Querfurter und Eckartsbergaer Kreisblatt. Sollte eines oder 
das andere der bezeichneten Blätter eingehen, so bestimmt der Oberpräsident 
der Prootnz Sachsen, in welchem anderen Blatte die Bekanntmachung erfol- 
gen so 
Bis & dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird 
es in halbjaͤhrlichen Terminen, in der ersten Woche des Januar und Juli, von 
heute an gerechnet, mit vier und einem halben Prozent jaͤhrlich in gleicher Muͤnz- 
sorte mit jenem verzinset. 
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück- 
gobe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung, 
ei der Sozietäktskasse in Artern in der nach dem Eintritt des Fälligkeitster- 
mins folgenden Zeit. 
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschrei- 
bung sind auch die dazu gehbrigen Zinskupons der späteren Fälligkeitstermine 
zurückzuliefern. Für die fehlenden Kupons wird der Betrag vom Kapitale ab- 
gezogen. 
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach 
dem Rückzahlungstermine nicht erhoben worden, sowie die innerhalb vier Jahren 
nicht erhobenen Zinsen, verjahren zu Gunsten der Sozietat. 
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld- 
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts-Ordnung Th. 1. 
Tit. 51. 9#. 120. sed. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Sangerhausen. 
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll 
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen. 
Verjährungsfrist bei dem Vorstande der Sozietät anmeldet und den slattge- 
habten Besitz der Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder 
sonst in glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Be- 
trag der angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen 
Quitctung ausgezahlt werden. 
Mit dieser Schuldverschreibung sind zehn halbjährige Zinskupons aus- 
gegeben. 
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der Sozietäts= 
kasse in Artern gegen Ablieferung des der alteren Zinskupons-Serie beige- 
druck-
	        
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