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staben) ... Thaler . . . . . .. Silbergroschen Bennigen bei der
Sozietätskasse zu Artern.
Artern, den1en 18.
Der Vorstand der Sozietät zur Regulirung der Unstrut von
Brettleben bis Nebra.
(Facsimile der Unterschrift dreier Mitglieder.)
Dleser Zinskupon wird ungültig, wenn
dessen Geldbetrag nicht innerhalb vier Jahren,
vom Tage der Fälligkeit ab, erhoben wird.
— —.— —— —.
(Nr. 5506.) Bekanntmachung der Allerhöchsten Bestctigung der von der Barmener Gas-
erleuchtungs-Gesellschaft gefaßten Beschlüsse wegen Aufnahme einer weite-
ren Anleihe und eines zweiten Nachtrages zu den Gesellschaftsstatuten.
Vom 8. März 1802.
D. Königs Majestät haben mittelst Allerhöchsten Erlasses vom 3. März
1862. die von der Barmener Gaserleuchtungs-Gesellschaft unterm 30. Okto-
ber v. J. gefaßten Beschlüsse wegen Aufnahme einer weiteren Anleihe von
80,000 Thalern und Ausgabe von 400 auf bestimmte Inhaber lautenden Obli-
gationen, jede zu 200 Thaler, sowie den gleichzeitig beschlossenen zweiten Nach-
trag zu den Gesellschaftrsstatuten zu bestlätigen geruht, was hierdurch nach Vor-
schrift des Einfährungsgesetzes zum Allgemeinen Deutschen Handelzgesetzbuche
Artikel 12. V. 3. mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird,
daß der Allerhöchste Erlaß nebst dem zweiten Nachtrage zu den Gesellschafts-
statuten durch das Amtsblatt der Kbniglichen Regierung zu Düsseldorf bekannt
gemacht werden wird.
Berlin, den 8. März 1862.
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
v. d. Heydt.
(Nr. 5507.)