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mlig zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche
Genehmigung mit der rechtlichen Wir ung ertheilen, daß ein jeder Inhaber
dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung
des Eigenpums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist.
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte
Dritter ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligario-
nen eine Gewährleistung Seitens des Staates nicht übernommen wird, ist durch
die Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 13. März 1862.
(L. S.) Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Patow. Gr. v. Schwerin.
Schema I.
Pommersche Provinzial-Chausseebau-Obligation
III. Emission
über Thaler
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De Landstube Altpommerns, welche durch den unterm Allerhöchst
bestätigten Beschluß des 32. Kommunallandtages von Altpommern vom 6. März
1861. ermaͤchtigt ist, zur Foͤrderung des Sasserbaues in Altpommern eine
anderweite Anleihe von 200,000 Thalern in Schuldverschreibungen au porteur
zu machen, bekennt hierdurch, zu diesem Zwecke Thaler, in Buchstaben
Thaler Preußisch Kurant empfangen zu haben.
« Die Ruͤckzahlung geschieht vom Jahre 1867. ab durch Tilgung von jaͤhr-
lich mindestens 3000 Thalern aus denjenigen 55,000 Thalern, welche die Pro-
vinz in Folge obigen Landtagsbeschlusses alljährlich zum Chausseebau aufzubrin-
gen hat. Die Tilgung beginnt am 1. Oktober 1867. durch Verloosung unter
den bis dahin ausgegebenen Verschreibungen. Die Verloosung geschieht öffent-
lich im Monat August, nachdem der Termin ein Mal durch den Staatsanzeiger
und die Amtsblätter der Provinz Pommern bekannt gemacht worden ist. Die
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