Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

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Mit der zur Empfangnahme des Kapitals praͤsentirten Schuldverschrei- 
bung sind auch die dazu gehoͤrigen Zinskupons der spaͤteren Faͤlligkeitstermine 
wrckzuliefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapitale 
abgezogen. 
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach 
dem Näckzahlungsteroune nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jah- 
ren nicht erhobenen Zinsen, verjähren zu Gunsten des Kreises. 
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld- 
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts-Ordnung 
Th. I. Tit. 51. S# 120. seil. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Meseritz. 
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch 
soll demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjäh- 
rigen Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den stattgehabten 
Besitz der Zinskupons durch Vorzeigung der Spbperlerebeng oder sonst in 
glaubhafter Weise darthu, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der 
igemeldee und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quittung 
ausgezahlt werden. 
Mit dieser Schuldverschreibung sind sechs halbjährige Zinskupons bis 
7* Schlusse des Jahres 1864. ausgegeben. Für die weitere Zeit werden Zins- 
upons auf fünfjährige Perioden ausgegeben. 
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der Kreis-Kom- 
munalkasse !. n gegen Ablieferung des der dlteren Zinskupons-Serie bei- 
gedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung, der 
neuen Zinskupons-Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern de 
Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist. 
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der 
Kreis mit seinem Vermögen. 
Dessen zu Urkund haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unter- 
schrift ertheilt. 
.......... ,den..«"18.. 
Die ständische Kreis-Kommission. 
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