Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

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Befreiungen. 
Bohlwerks-, Pfahl= und Brückengeld wird nicht erhoben: 
1) von Fahrzeugen und Fuhrwerken, welche ausschließlich mit Königlichen 
oder Staats-Effekten beladen sind; 
2) von Booten und Kähnen, welche zu solchen Schiffsgefäßen gehören, die 
die tarifmäßige Abgabe entrichtet zaben. 
Berlin, den 13. März 1862. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Patow. 
  
(Nr. 5517.) Allerhöchster Erlaß vom 13. Marz 1862., betreffend die Verleihung der fis- 
kalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Kreis-Chaussee 
im Kreise Neidenburg von Neidenburg bis zur Landesgrenze bei Napierken. 
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den chausseemaßigen 
Ausbau der Straße von Neidenburg im Kreise Neidenburg, Regierungsbezirk 
-niesbers, bis zur Landesgrenze bei Napierken genehmigt habe, verleihe Ich 
hierdurch dem Kreise Neidenburg das Expropriationsrecht für die zu dieser 
Chaussee erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der 
Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die 
Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, in Bezug auf diese Straße. Zu- 
gleich will Jch dem genannten Kreise gegen Uebernahme der künftigen chaussee- 
mäßigen Unterhaltung der Straße das Recht zur Erhebung des Chaussecgeldes 
nach den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chaussee- 
eld-Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die 
Befreingen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zuSgsichen Vor- 
schriften, wie diese Bestimmungen auf den Staats-Chausseen von Ihnen ange- 
wandt werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife 
vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei- 
Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen. 
(Nr. 5516—5517. 18 Der
	        
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