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(Nr. 5530.) Privilegium wegen Ausgabe auf den Inhaber lautender Obligationen der Stadt
Neutz im Betrage von 100,000 Thalern. Vom 31. März 1862.
Wi Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c.
ertheilen, nachdem die Sctadtverordnet sammlung zu Neuß darauf angetra-
n hat, zum Zweck der Regulirung der städtischen Echuldorrhällast und zur
estreitung der Kosten mehrerer gemeinnütziger Einrichtungen ihr zur Aufnahme
eines Darlehns von 100,000 Thalern, geschrieben Einhundert tausend Thalern,
Lgen Ausstellung auf den Inhaber lautender und mit Zinskupons versehener
ligationen Unsere landesherrliche Genehmigung zu ertheilen und bei diesem
Antrage, im Interesse der Stadtgemeinde sowohl als der Gläubiger, sich nichts
zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des F. 2. des Gesetzes vom 17. Juni
1833. wegen Ausstellung von Papieren, welche eine Zahlungsverpflichtung an
jeden Inhaber enthalren, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche
Genehmigung zur Ausgabe der gedachten Obligationen unter nachstehenden Be-
ingungen:
K. 1.
Es werden ausgegeben:
a) 400 Obligationen, jede zu. 50 Thaler, ausmachend
überhauiuiuirrtrtrtrtrtrt:: 20,000 Thaler,
b) 400 Obligationen, jede zu 100 Thaler, ausmachend
zusamienn 40,000 „
pc) 80 Obligationen, jede zu 500 Thaler, betragend
überhaunt 40,000 „
in Summa = 100,000 Thaler.
Die Obligationen werden mit vier ein halb vom Hundert jahrlich verfint
und die Zinsen jedes Jahr am 31. Dezember von der städtischen Gemeindekasse
zu Neuß gegen Rückgabe der ausgefertigten Zinskupons gezahlt.
Zur Tilgung der Schuld werden jährlich Ein und ein halb Prozent von
dem Kapitalbetrage der ausgegebenen Obligarionen nebst den Zinsen der einge-
lösten Obligationen verwendet, so daß in zwei und dreißig Jahren die sämmt-
lichen Obligationen eingelöst sein werden.
Der Stadtgemeinde bleibt jedoch vorbehalten, den Tilgungsfonds mit
Genehmigung Unserer Regierung zu Düsseldorf zu verstärken und dadurch die
Abtragung der Schuld z beschleunigen. «
Den Inhabern der Obligationen steht kein Kündigungsrecht gegen die
Stadtgemeinde zu.
g. 2.
Zur Leitung der Geschaͤfte, welche die Ausstellung, Verzinsung und Tilgung
der auszugebenden Obligationen betreffen, wird von der Stadtverordnetenversamm-
lung