Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

136 — 
(Nr. 5530.) Privilegium wegen Ausgabe auf den Inhaber lautender Obligationen der Stadt 
Neutz im Betrage von 100,000 Thalern. Vom 31. März 1862. 
Wi Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c. 
ertheilen, nachdem die Sctadtverordnet sammlung zu Neuß darauf angetra- 
n hat, zum Zweck der Regulirung der städtischen Echuldorrhällast und zur 
estreitung der Kosten mehrerer gemeinnütziger Einrichtungen ihr zur Aufnahme 
eines Darlehns von 100,000 Thalern, geschrieben Einhundert tausend Thalern, 
Lgen Ausstellung auf den Inhaber lautender und mit Zinskupons versehener 
ligationen Unsere landesherrliche Genehmigung zu ertheilen und bei diesem 
Antrage, im Interesse der Stadtgemeinde sowohl als der Gläubiger, sich nichts 
zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des F. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 
1833. wegen Ausstellung von Papieren, welche eine Zahlungsverpflichtung an 
jeden Inhaber enthalren, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche 
Genehmigung zur Ausgabe der gedachten Obligationen unter nachstehenden Be- 
ingungen: 
  
K. 1. 
Es werden ausgegeben: 
a) 400 Obligationen, jede zu. 50 Thaler, ausmachend 
überhauiuiuirrtrtrtrtrtrt:: 20,000 Thaler, 
b) 400 Obligationen, jede zu 100 Thaler, ausmachend 
zusamienn 40,000 „ 
pc) 80 Obligationen, jede zu 500 Thaler, betragend 
überhaunt 40,000 „ 
  
in Summa = 100,000 Thaler. 
Die Obligationen werden mit vier ein halb vom Hundert jahrlich verfint 
und die Zinsen jedes Jahr am 31. Dezember von der städtischen Gemeindekasse 
zu Neuß gegen Rückgabe der ausgefertigten Zinskupons gezahlt. 
Zur Tilgung der Schuld werden jährlich Ein und ein halb Prozent von 
dem Kapitalbetrage der ausgegebenen Obligarionen nebst den Zinsen der einge- 
lösten Obligationen verwendet, so daß in zwei und dreißig Jahren die sämmt- 
lichen Obligationen eingelöst sein werden. 
Der Stadtgemeinde bleibt jedoch vorbehalten, den Tilgungsfonds mit 
Genehmigung Unserer Regierung zu Düsseldorf zu verstärken und dadurch die 
Abtragung der Schuld z beschleunigen. « 
Den Inhabern der Obligationen steht kein Kündigungsrecht gegen die 
Stadtgemeinde zu. 
g. 2. 
Zur Leitung der Geschaͤfte, welche die Ausstellung, Verzinsung und Tilgung 
der auszugebenden Obligationen betreffen, wird von der Stadtverordnetenversamm- 
lung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.