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nicht und nach vorstehendem Zusatze Nr. 1. und nach F. 8. des Reglements
nur unter erschwerenden Bedingungen aufnahmefähig sind.
3. Zusatz zu F. 15a.
Bei Erhöhung bestehender Versicherungen und bei neuen Wersicherungen
für Neubauten, welche während des Jahres ausgeführt sind, ist der-Jahres-=
beitrag nur verhältnißmaátzig vom Anfange des Kalender-Quartals, in welchem
die Versicherung ihre Gülrigkeit erhält, zu entrichten.
4. Zusatz zu §F. 16.
Die Bestimmung, daß Wasser-, Wind= und andere Mühlen höchstens
zu zwei Drirtel, beziehungsweise zur Hälfte des gemeinen Werths angenommen
werden sollen, wird aufgehoben.
5. Zusatz zu F. 27.
Das freiwillige Ausscheiden aus der Sozietäkt mit sämmtlichen Gebauden,
welche zu einem und demselben Grundstücke gezeren, und das freiwillige Herab-
setzen der Versicherungssumme um mehr als ein Drittel derselben, ohne daß eine
Veränderung des Versicherungswerths bescheinigt wird, ist nur mit der Geneh-
migung der im Generalkataster eingetragenen Realinteressenten zulässig.
6. Zusatz zu §. 29.
Die Ausschließung aus der Sozietät wegen rückständiger Beiträge tritt
erst ein, nachdem die im Generalkatasier eingetragenen Realinteressenten benach-
richtigt worden, und vier Wochen seit der Benachrichtigung verflossen sind, ohne.
daß die Berichtigung der Beiträge erfolgt ist. Die Benachrichtigung erfolgt
durch die Post, ohne daß es einer Bescheinigung über die Insinuation bedarf.
7. Zusatz zu F. 30.
1) Unter massiven Umfassungswänden werden auch solche verstanden, welche
von Fachwerk, aber mit einer sechs Joll starken Steinverblendung (einer
halben Mauersteinstcirke) versehen sind.
2) Loh-, Wasser= und Windmühlen, sofern sie nicht zu den im Zusatze zu
G. 8. und 9. bezeichneten Fabrikanlagen gehören, 1 Schmieden sind
nur ihrer Bauart nach mit der Beschränkung zu klassifiziren, daß die-
selben zu denjenigen feuergefährlichen Anlagen gerechnet werden, deren
Betrieb in einem Gebaude dasselbe (nach dem Schlußsatze des F. 30.)
stets um eine Klasse heruntersetzt. — Die Bestimmung, dat Schmieden
nur mit Ziegeln, Metall oder sonst anerkannt feuersscherer Bedachung
versehen sein müssen, bleibt in Kraft. Für die Feuersicherheit einer Be-
dachung, welche nicht in Ziegeln oder Mecall oder Schiefer besteht, ge-
nügt das Anerkenntniß einer Königlichen Regierung über die Feuersicher-
heit 'der Bedachungsart und ein Attest eines Bauverständigen über die
zweckmäßige Ausführung.
6 8. Zu-