Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

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8. Zusatz zu F. 34. 
Der ordentliche Beitrag für Kirchen wird auf die Hälfte der im F. 34. 
des Reglements vom 20. August 1841. und im Zusatz 2. der Verordnung vom 
23. Oktober 1854. bestimmten Sätze festgestellt. 
9. Zusatz zu §. 47. 
Steht dem Versicherten ein Anspruch auf die Brandvergütigung wegen 
vorsätzlicher Brandsliftung nicht zu, so ist die Sozietät dennoch verflichtet, die- 
selbe den in dem Generalkataster eingetragenen Hypothekengläubigern und Real- 
Interessenten so weit zu zahlen, als dieselben aus dem verpfändeten Grund- 
ucke, oder, wenn ihnen zugleich ein persönliches Recht gegen den Eigenthümer 
es Grumdstücks oder einen Dritten zusteht, aus dessen sonstigem Vermögen 
wegen ihrer Hypothekenforderung an Kapital und Zinsen nicht zur Hebung 
gelangen. 
10. Zusatz zu F. 59. 
Das Interesse hypothekarischer Gläaubiger oder anderer Realberechtigter 
soll, sofern diese im Generalkataster eingetrogen sind, bei der Zahlung der Brand- 
vergütigung von Amtswegen Seitens der Sozietät beachtet werden. 
11. Zusatz zu KF. 63. 
Die Wiederherstellung abgebrannter Gebaäude muß binnen drei Jahren 
nach stattgehabtem Brande, bei Verlust der Brandvergütigung, soweit dieselbe 
dann noch rücksiändig ist, erfolgen. Sind aber in einem solchen Falle, wo die 
Wiederherstellung innerhalb der bestimmten Frist nicht erfolgt ist, Hypotheken= 
glaäubiger oder andere Realberechtigte im Generalkataster eingetragen, so gechiehe 
die Zahlung der noch rückständigen Brandvergütigung an diese, nach der den 
Gläubigern zustehenden gesetzlichen Priorikät, soweit die Brandvergütigung zur 
Deckung von Kapital und Zinsen erforderlich ist und ausreicht, oder, wenn die 
Generaldirektion sich mit der Jahlung nicht befassen will, zu dem Rrrichtlichen 
Deposito bei dem Richter der belegenen Sache. In besonderen Fällen ist die 
Generaldirektion befugt, die Frist zur Wiederherstellung abgebrannter Gebäude 
zu verlängern. 
12. Zusatz zu F. 66. 
Die Zahlung der Brandentschädigung an den Beschäbigten kann nur 
dann erfolgen, wenn keine im Generalkataster eingetragene Hypothekengläubiger 
oder Realinteressenten vorhanden sind, oder wenn die Einwilligung derselben 
dazu beigebracht wird. Entgegengesetzten Falls wird die Brandvergütigung ge- 
richtlich deponirt. 
13. Zusatz zu g. 68. 
Die Generaldirektion ist befugk, zur Vereinfachung des Geschäftsganges 
und zur Abkürzung des Verfahrens die Geschäfte unter ihre Mitglieder in der 
Art zu vertheilen, daß Einem die Besorgung der laufenden Geschäfte, nament- 
lich die Vollziehung der Karaster, die Korrespondenz mit Behbrden übertragen 
wird. Bei Gegenständen von allgemeinem Interesse oder zur Entscheidung 
(Nr. 5533.) zwet-
	        
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