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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
JNr. 18.—
(Nr. 5534.) Allerhöchster Erlaß vom 23. April 1862., betreffend die Verleibung der sis-
kalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Gemeinde-
Chaussee von Inden über Altdorf und Kirchberg nach Julich.
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Gemeinde-
Chaussee von Inden über Altdorf und Kirchberg nach Jülich im Kreise Jülich,
Regierungsbezirk Aachen, genehmigt habe, verleihe Ich hierdurch den bauendon
Gemeinden Inden, Altdorf, Kirchberg und Jülich, sowie dem beim Bau bethei-
ligten Papierfabrikanten Eichhorn in Kirchberg das Expropriationsrecht für die
zu dieser Chaussee erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme
der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach A det für die
Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, in Bezug auf diese Straße. Zugleich
will Ich den obengenannten Gemeinden und der Gemeinde Bourheim gegen
Uebernahme der künftigen chausseemaäßigen Unterhaltung der Straße das Köb
zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die Staats-
Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschlietzlich der in demselben
enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Er-
hebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den
Staats-Chausseen von Ihnen angewandt werden, hierdurch verleihen. Auch
sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestim-
mungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachte Straße zur An-
wendung kommen.
## gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 23. April 1862.
Wilhelm.
v. d. Heydt.
An den Finanzminister und das Ministerium für Handel,
Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Jehrgang 1862. (Ne. 5534—5335.) 23 (Nr. 5535)
Ausgegeben zu Berlin den 21. Mai 1802.