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(Nr. 5533.) Allerhöchster Erlaß nebst Tarif vom 5. Mai 1862, nach welchem die Abgabe
für das Befahren der Wasserstraßen zwischen der Oder und Elbe zu er-
heben ist.
A. Ihren Bericht vom 2. d. Mts. erkläre Ich Mich damit einverstanden, daß,
Behufs Erleichterung des Verkehrs und gleichmäßigerer Regelung der für die
Benutzung der Wasserstraßen zwischen der Elbe und der Oder zu erlegenden
Abgaben, die Süätze und mehrere Bestimmungen des Tarifs zur Erhebung der
Schleusengefälle auf dem Plauer Kanale vom 14. November 1824. (Gesetz-
Sammlung S. 220.), des Tarifs für die Schiffahrtsabgabe auf den Wasser-
straßen von der Oder zur Elbe vom 18. Juni 1828. (Gesetz-Sammlung
S. 107.) und des Erlasses vom 7. August 1830. (Gesetz-Sammlung S. 117.)
einer Aenderung bedürfen. Ich habe daher den zu dem gedachten Zwecke von
Ihnen aufgestellten Tarif zur Erhebung der Abgaben für das Befahren der
vorgenannten Wasserstraßen genehmigt und lasse Ihnen denselben, von Mir
vollzogen, anliegend zugehen, um das Weitere anzuordnen.
Zugleich ermächtige Ich Sie, die im Tarife vorgeschriebene Abgabe von
den Fahrzeugen, welche mit Kohlen oder zu gewerblichen Zwecken bestimmtem
Salze beladen sind, nach Bedürfniß zu ermaßigen.
Dieser Erlaß ist gleichzeitig mit dem Tarif durch die Gesetz-Sammlung
zu veröffentlichen.
Berlin, den 5. Mai 1802.
Wilhelm.
v. d. Heydt.
An den Finanzminister und das Ministerium für Handel, Gewerbe
und öffentliche Arbeiten.
Tarif,
nach welchem die Abgabe für das Befahren der Wasserstraßen
zwischen der Oder und Elbe zu erheben ist.
Vom 5. Mai 18602.
E. wird entrichtet:
A. von einem Schiffsgefaͤße, so oft dasselbe eine der nachfolgend
bezeichneten Hebestellen (Schleusen) passirt:
am Finow-Kanal bei Liebenwalde oder Neustadt-Eberswalde;