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bestimmten Empfangsstelle vor der Einfahrt in die Schleuse zu erlegen,
lafem die Entrichtung der Abgabe nicht bereits im Voraus stattgefun-
den hat.
2) An welche Empfangsstelle die Zahlung u leisten, wo und in welcher
Art die Tragfaͤhigkeit des Gefaͤßes, der Flaͤchenraum des gefloͤßten Hol-
zes, die Beschaffenheit der Ladung anzumelden, und was sonst bezuͤglich
der Entrichtung der Abgabe zu beobachten ist, wird durch den Finanz-
Minister bestimmt.
3) Bei den Vorschriften unter Nr. 10. des Tarifs für den Plauener Kanal
vom 14. November 1824. (GesetzSammlung S. 220.) und unter Nr. 4.
der zusätzlichen Bestimmungen zu dem Tarif für die Wasserstraßen zwi-
schen Oder und Elbe vom 18. Juni 1828. (Gesetz= Sammlung S. 110.)
bewendet es.
Gegeben Berlin, den 5. Mai 1862.
(L. S.) Wilhelm.
v. d. Heydt.
(Nr. 5536.) Allerhschster Erlaß nebst Tarif vom 5. Mai 1862., nach welchem die
für das Befahren des Bromberger Kanals zu erheben ist.
en zum Zweck der Erleichterung des Verkehrs auf dem Bromberger Kanal
unter Abänderung der Sätze und einzelner Bestimmungen des Tarifs vom
16. Januar 1841. (Gesetz= Sammlung S. 26.) und des Erlasses vom 22. Juni
1842. (Gesetz= Sammlung S. 210.) von Ihnen aufgestellten, mit dem Berichte
vom 2. d. Mis. Mir äierreichten Tarif, nach welchem die Abgabe für das
Befahren des genannten Kanals zu erheben ist, sende Ich Ihnen, von Mir
vollzogen, anliegend zur weiteren Veranlassung zurück.
Zugleich ermächtige Ich Sie, die im Tarif vorgeschriebene Abgabe von
den Fahrzeugen, welche mit Kohlen oder zu gewerblichen Zwecken bestimmtem
Salze beladen sind, nach Bedürfniß zu ermaßigen.
Dieser Erlaß ist gleichzeitig mit dem Tarif durch die Gesetz-Sammlung
zu veröffentlichen.
Berlin, den 5. Mai 1862.
Wilhelm.
v. d. Heydt.
An den Finanzminister und das Ministerium für Handel, Gewerbe
und öffentliche Arbeiten.
(r. 5585—5536.) Tarif,