Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

— 1566 — 
Tarif, 
nach welchem die Abgabe für das Befahren des Bromberger 
Kanals zu erheben ist. 
Vom 5. Mai 1802. 
E. wird entrichtet fuͤr die Benutzung einer jeden der 12 Schleusen des 
Kanals: 
A. von einem Schiffsgefäße: 
für je 24 Lasten (100 Zentner Landesgewicht) der Tragfähigkeit 
1 Silbergroschen 2 Pfennige. 
Anmerkung. Bei Berechnung der Tragfähigkeit werden weniger als 24 LKast für 
volle 24 Last gerechnet. 
Ausesnahmen. 
1) Gefäße, welche lediglich mit Brennmaterialien (als: Holz, Torf, Stein-, 
Braun-, Holzkohlen, Koaks, Schaalbretter bis zur Länge von drei Fuß 
u. s. w.); mit rauher Fourage, Schilf, Rohr, Faschinen, Korbmacher- 
ruthen, Lohe, Ziegeln, Oachschieferplatten, Orainröhren, Bau-, Granit-, 
Pflaster-, Mühlen-, Cement-, Kalk= oder Gypssteinen (mit Einschluß der 
roh zugerichteten Werkstücke); mit Erde, Sand, Thon, Porzellanerde, 
Traß, Ziegel= oder Gypsmehl, Mehl aus Chamottsteinen oder Kapsel- 
scherben; mit Glasbrocken, Lehm, Asche, Eisenschlacken, oder mit Dün- 
gungsmitteln (als: Mist, Mergel, Gyps, Kalk, Abgang aus Zuckersiede- 
reien, Knochen für Dungfabriken u. s. w.); mit Salz; mit leeren Faͤssern, 
Körben oder Säcken beladen sind, zahlen die Hälfte der vorstehend zu 4. 
bestimmten Abgabe. 
2) Gefäße, auf denen sich außer deren Zubehör, außer den Mundvorräthen 
für die Bemannung und außer den zur Verladung gewisser Gegenstände 
unentbehrlichen Brettern und Ständern, an sonstigen Sochen nur 6 Zent- 
ner oder weniger befinden, entrichten, sofern sie nicht zum Personen- 
Transport benutzt werden, nur ein Siebentel der vorstehend zu A. be- 
stimmten Abgabe. Oie gleiche Ermäßigung tritt für Gefäße ein, welche 
lediglich zum Ableichtern dienen. 
Anmerkung zu 1. und 2. Besteht die Ladung zum Theil aus Gegenständen der 
vorstehend unter 1. genannten Art, zum Theil aus anderen Gegen- 
ständen, oder wird das Gefaäß zum Personentransport benutzt, so 
wird die Abgabe zum vollen Betrage erhoben. B 
.von
	        
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