Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

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B. von gefloͤßtem Holze: 
I. 1) von Flößen, die ganz oder theilweise aus vierkantig beschlagenen 
Hölzern (Quadratholz) oder Balken bestehen, für jede 25 Quadrat- 
fuß der Oberfläche, mit Einschluß des Flottwerkes und Wasser- 
raumes, 
2) von allen anderen Flößen für jede 30 Quadratfuß der Oberfläche, 
mit Einschluß des Flottwerkes und Wasserraumes, 2 Pfennige. 
Anmerkung. Bei Berechnung der Oberfläche wird eine Flache von überhaupt 
weniger als 25 (zu 1.) beziehungsweise 30 (zu 2.) Quadratfuß 
vollen 25 oder 30 Quadratfuh gleichgestellt, ein Ueberschuß von 
weniger als 1274 (zu 1.) beziehungsweise 15 (zu 2.) Quadratfuß 
außer Berechnung gelassen, und ein Ueberschuß von mehr als 121 
beziehungsweise 15 Quadratfuß für volle 25 beziehungsweise 30 Qua- 
dratfuß gerechnet. 
II. Ist das geflößte Holz mit Stab= oder Felgenholz, oder mit Gegen- 
ständen der unter A. Ausnahme 1. bezeichneten Art beladen, so wird 
außer der zu B. I. vorgeschriebenen keine weitere Abgabe erhoben. 
III. Befinden sich auf dem geflößten Holze außer dem Zubehör und außer 
dem Mundvorrathe für die Bemannung an anderen Gegenständen als 
Stab= oder Felgenholz oder als Sachen der unter A. Ausnahme 1. be- 
zeichneten Art mehr als 6 Zentner, so ist neben der zu B. I. vor- 
geschriebenen noch eine Abgabe von 3 Silbergroschen bei jeder Hebe- 
stelle zu entrichten. 
Befreiungen. 
Die Abgabe wird nicht erhoben: 
1) von Schiffsgefäßen oder Flößen, welche Staas-Eigenthum sind, oder 
für Rechnung des Staats Gegenstände befördern, auf Vorzeigung von 
Freipässen; 
2) von Fischerkähnen, Fischdrbbeln, Gondeln, Anhángen, Handkähnen und 
Ahnlichen kleinen Fahrzeugen, welche ihrer Bauart nach zur Frachtbe- 
förderung nicht bestimmt sind, sofern sie keinen besonderen Schleusen- 
aufzug erfordern, und sofern dies bei der zuerst berührten Schleuse für 
die ganze Fahrt angemeldet wird. 
Zusätzliche Vorschriften. 
1) Die Abgabe ist von dem Führer des Schiffsgefäßes oder Floßes bei 
der bestimmten Empfangsstelle vor der Einfahrt in die Schleuse zu er- 
legen, sofern die Entrichtung der Abgabe nicht bereits im Voraus start- 
gefunden hat. 
(Nr. 5836.) 2) Die
	        
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