Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

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2) Die Erhebung erfolgt durch die Empfangsstellen zu Bromberg und an 
der 10. Schleuse bei Nakel. 
3) An welche Empfangsstelle die Zahlung zu leisten, wo und in welcher 
Art die Tragfähigkeit des Gefätges, der Flächenraum des geflößten 
Holzes, die Beschaffenheit der Ladung anzumelden, und was sonst be- 
üglich der Entrichtung der Abgabe zu beobachten ist, wird durch den 
Fleaanmnger bestimmt. 
4) Unverbundenes Holz wird nicht durch die Schleusen gelassen. 
5) Die Regierung zu Bromberg ist ermachtigt, die Tiefe der Einsenkung zu 
bestimmen, welche das den Kanal passirende Holz höchstens haben darf. 
6) In den Lagen des auf der Brahe, Weichsel oder Netze geflößten Holzes 
darf durch dessen Uebereinanderschichten Behufs des Transports durch 
den Kanal keine Aenderung vorgenommen werden. 
7) Bei den zusätzlichen Vorschriften untker Nr. 7. und 8. des Tarifs vom 
16. Januar 1841. (Gesetz-Sammlung S. 28.) bewendek es. 
Gegeben Berlin, den 5. Mai 1862. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. d. Heydt. 
  
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(R. Decker).
	        
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