Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
JNr. 20— 
  
(Nr. 5539.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Odligatio- 
nen des Berenter Kreises im Betrage von 31,000 Thalern II. Emission. 
Vom 19. April 1862. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen rc. 
Nachdem von den Kreissiänden des Berenter Kreises auf den Kreis- 
tagen vom 12. Januar und vom 25. Juli 1861. beschlossen worden, die zur 
Ausführung der vom Kreise unternommenen Chausseebauten nach Aufnahme 
einer Schuld von 50,000 Thalern noch erforderlichen Geldmittel im Wege 
einer ferneren Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der gedachten 
Kreisstände: zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zinskupons 
versehene, Seitens der Gläubiger unkündbare Obligationen zu dem ange- 
nommenen Betrage von 31,000 Thalern ausstellen zu dürfen, da sich hier- 
gegen weder im Interesse der Glaubiger noch der Schuldner erwas zu erin- 
nern gefunden hat, in Gemäßheit des F. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. 
zur Ausstellung von Obligationen zum Betrage von 31,000 Thalern, in Buch- 
staben: Ein und dreißig tausend Thalern, welche in folgenden Apoints: 
21,000 Thaler à 500 Thaler = 42 Stück, 
à 100 = 0 = 
10, - .;10, 
-31,000Thaler, 
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Huͤlfe einer Kreissteuer mit fuͤnf 
Prozent jaͤhrlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmenden 
Folgeordnung jaͤhrlich vom Jahre 1867. ab mit wenigstens jaͤhrlich Einem Pro- 
ent des Kapitals zu tilgen sind, durch gegenwaͤrtiges Privilegium Unsere lan- 
zesberrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder 
Inhaber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Ueber- 
tragung des Eigeniham nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist. 
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dru- 
ter ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen 
eine Gewährleistung Seitens des Staates nicht übernommen wird, ist durch 
die Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Jahrgang 1862. (Nr. 5539.) 25 Ur- 
Ausgegeben zu Berlin den 18. Juni 1862.
	        
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