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g. 46.
Auf das Seebataillon und die Seeartillerie finden, soweit nicht ein
Anderes bestimmt ist, die für die Infanterie resp. Artillerie der Landarmee gel-
tenden Dienst= und Ausbildungsvorschriften mit der Maaßgabe Anwendung,
daß ersteres in Betreff seiner Ausbildung im Infanteriedienste der Inspektion
des damit beauftragten Brigadekommandeurs der Infanterie, die Seeartil-
lerie dagegen, Behufs ihrer Ausbildung im Festungs-Artilleriedienste, der ihrem
Garnisonorte entsprechenden Festungsartillerie und denselben Inspizirungen wie
diese unterworfen ist.
F. 47.
Der Kommandeur des Seebataillons hat die Gerichtsbarkeit eines
Regimentskommandeurs der Landarmee und das Recht zur Beurlaubung
7 acht Tage für Offiiere 2c. und von vierzehn Tagen für die niederen
argen.
VII. Die Marine-Intendantur.
g. 48.
Die Marine-Intendantur hat die ihr in den nachfolgenden Paragraphen
zugewiesenen Funktionen in Uebereinstimmung mit den allgemeinen Staatsver-
walgungs, Grundäten und den besonderen Verwaltungs-Vorschriften und Etats
der Marine auszuüben und durch umsichtige Verwaltung die Zwecke der Ma-
rine zu fördern und das Interesse der Staatskasse wahrzunehmen.
F. 49.
Der Geschäftskreis der Marine-Intendantur umfaßt die Verwaltungs-
Angelegenheiten sämmtlicher Marinetheile der im Dienste befindlichen Fahrzeuge
und der Institute der Marine, mit Ausschluß der Werften und Depots, und
erstreckt sich auf:
die eenrtel
die Geldverpflegung,
die Bekleidung
die Naturalverpflegung,
die Garnisonverwaltung,
die K#gerethverwalung
die Verwaltung der Erziehungs= und Bildungsanstalten,
das Invalidenwesen,
die Revision und Abnahme sämmtlicher Geld-, Materialien= und Inven-
tarienrechnungen mit Einschluß derer der Werften und Depots.
K. 50.
Sie bildet die entscheidende Disziplinarbehörde erster Instanz in Anse-
Gr. 5543. hung