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(Nr. 5546.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Obligationen des
Magdeburg-Rothensee-Wolmirstedter Deichverbandes im Betrage von
30,000 Rthirn. Vom 28. Mai 1862.
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Wir Wilhelm,vonGotteanademKönigvonPteußenu.
verordnen was folgt:
Nachdem von dem Magdeburg-Rothensee-Wolmirstedter Deichverbande
beschlossen worden, außer den laut Privilegium vom 7. März 1859. (Gesetz-
Sammlung für 1859. S. 123.) emittirten 120,000 Rthlr. die zum Ausbau
der Rückstaudeiche an der Ohre erforderlichen Geldmittel im Wege einer ferneren
Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag des Deichamtes:
zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, Seitens der Gläubiger
ünkündbare Obligationen im Betrage von 30,000 Rchlrn. ausstellen zu
rfen,
da sich hiergegen weder im Interesse der Glaͤubiger noch der Schuldner
etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemaͤßheit des KF. 2. des Gesetzes vom
17. Juni 1833. zur Ausstellung einer zweiten Serie von Obligationen zum Be-
trage von 30,000 Rthlrn., dreißig Tausend Thalern, welche in 300 Apoints
zu 100 Rthlrn. nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe der
Meliorationskassen-Beiträge des Magdeburg-Rothensee-Wolmirstedter Deich-
verbandes mit vier und einem halben Prozent jährlich zu verzinsen und nach
der durch das Loos zu bestimmenden Folgeordnung spätestens vom 1. Januar
1868. ab alljaährlich mit mindestens Einem Prozent des Kapitals unter Zu-
wachs der durch die fortschreitende Amortisation 64 ergebenden Zinsersparnisse
zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Geneh-
migung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser
Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung des
Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist.
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte
Dritter ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligatio-
nen eine Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist durch
die Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenh#ndigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Potsdam, den 28. Mai 1862.
(L. S.) Wilhelm.
v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. v. Holzbrinck.
(Kr. 58546. Pro-