Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

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(Nr. 5546.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Obligationen des 
Magdeburg-Rothensee-Wolmirstedter Deichverbandes im Betrage von 
30,000 Rthirn. Vom 28. Mai 1862. 
##. . . 
Wir Wilhelm,vonGotteanademKönigvonPteußenu. 
verordnen was folgt: 
Nachdem von dem Magdeburg-Rothensee-Wolmirstedter Deichverbande 
beschlossen worden, außer den laut Privilegium vom 7. März 1859. (Gesetz- 
Sammlung für 1859. S. 123.) emittirten 120,000 Rthlr. die zum Ausbau 
der Rückstaudeiche an der Ohre erforderlichen Geldmittel im Wege einer ferneren 
Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag des Deichamtes: 
zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, Seitens der Gläubiger 
ünkündbare Obligationen im Betrage von 30,000 Rchlrn. ausstellen zu 
rfen, 
da sich hiergegen weder im Interesse der Glaͤubiger noch der Schuldner 
etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemaͤßheit des KF. 2. des Gesetzes vom 
17. Juni 1833. zur Ausstellung einer zweiten Serie von Obligationen zum Be- 
trage von 30,000 Rthlrn., dreißig Tausend Thalern, welche in 300 Apoints 
zu 100 Rthlrn. nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe der 
Meliorationskassen-Beiträge des Magdeburg-Rothensee-Wolmirstedter Deich- 
verbandes mit vier und einem halben Prozent jährlich zu verzinsen und nach 
der durch das Loos zu bestimmenden Folgeordnung spätestens vom 1. Januar 
1868. ab alljaährlich mit mindestens Einem Prozent des Kapitals unter Zu- 
wachs der durch die fortschreitende Amortisation 64 ergebenden Zinsersparnisse 
zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Geneh- 
migung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser 
Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung des 
Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist. 
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte 
Dritter ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligatio- 
nen eine Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist durch 
die Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenh#ndigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Potsdam, den 28. Mai 1862. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. v. Holzbrinck. 
(Kr. 58546. Pro-
	        
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