Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

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Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Ruͤck- 
gabe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungswelse dieser Schuldverschreibung, 
ei der Deichkasse in Magdeburg, in der nach dem Eintritt des Falligkeitstermins 
folgenden Zeit. . 
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschrei- 
bung sind auch die dazu gehörigen Zinskupons der späteren Fälligkeitstermine 
wurckzuliefern. Für die fehlenden Kupons wird der Betrag vom Kapitale 
abgezogen. 
Pie ekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach 
dem Rückzahlungalermine nicht ahoben werden, sowie die innerhalb vier Jah- 
ren nicht erhobenen Zinsen, verjaihren zu Gunsten des Verbandes. « 
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld- 
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts-Ordnung Th. J. 
E 54. . 120. sequ. bei dem Königlichen Stadt= und Kreisgerichte zu 
agdeburg. 
Zintupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch 
soll demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjäh- 
rigen Verlährun sfrist bei dem Deichamte anmeldet und den stattgehabten Besitz 
der Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder Ent in glaub- 
hafter Weise dartrhut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der ange- 
meldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quitrung aus- 
ezahlt werden. Mit dieser Schuldverschräbung sind halbjährige 
#üstupons bis zum Schlusse des Jahres 1870. ausgegeben. Für die weitere 
Zeit werden Zinskupons auf fünfjährige Perioden ausgegeben. 
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der Deichkasse 
in Magdeburg gegen Ablieferung des der älteren Zinskupons-Serie beigedruckten 
Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung der neuen 
Jinskupons-Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern deren Vor- 
zeigung rechtzeitig geschehen ist. 
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der 
Verband mit seinem Grundvermögen, sowie mit den Beiträgen, welche auf 
Grund der ##. 6. ff. des Allerhöchst vollzogenen Statuts vom 1. März 1858. 
(Gesetz-Sammlung vom Jahre 1858. S. 49.) von den Verbandsgenossen er- 
hoben werden. 
Dessen zu Urkund haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unter- 
schrift ertheilt. 
Magdeburg, den 1H .. 18. 
Das Deichamt des Magdeburg-Rothensee-Wolmirstedter 
Deichverbandes. 
(Unterschrift dreier Mitglieder.) 
Eingetragen im Register... 
(Nr. 8546.) Pro-
	        
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