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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Stagten.
— Nr. 23. —
(Nr. 5547.) Allerhoͤchster Erlaß vom 26. Mai 1862., betreffend die Verleihung der fis-
kalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Guts= und Ge-
meinde-Chaussee von Neuhaldensleben über Dönstedt und Alvensleben
bis zur Magdeburg-Helmstedter Staatsstraße bei Brumby.
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Guts-
und Gemeinde-Chaussee im Kreise Neuhaldensleben des Regierungsbezirks Magde-
burg von Neuhaldensleben über Dönstedr und Alvensleben bis zur Magdeburg-
Helmstedter Staatsstraße bei Brumby genehmigt habe, verleihe Ich hierdurch
den betheiligten Gütern und Gemeinden das Expropriationsrecht für die zu dieser
Chaussee erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der
Chausseebau= und Unterhaltungs -Materialien, nach Maaßgabe der für die
Staats-Chausseen bestehenden Vorscheiften, in Bezug auf diese Straße. Zu-
gleich will IJch den Unternehmern gegen Uebernahme der künftigen chaussee-
mäßigen Unterhaltung der Straße das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes
nach den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chaussee-
eld -Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die
Hefreilngen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vor-
schriften, wie diese Bestimmungen auf den Staats-Chausseen von Ihnen an-
gewandt werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife
vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-
Vergehen auf die gbdachte Straße zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenmtniß zu bringen.
Schloß Babelsberg, den 26. Mai 1862.
Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Holzbrinck.
An den Finanzminister und den Minister für Handel, Gewerbe
und öffentliche Arbeiten.
Seheseng 18620 (Nr. 6547——8540) 259 (Nr. 5548.)
Ausgegeben zu Berlin den 3. Juli 1802.