Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

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Mit der zur Empfangnahme des Kapitals praͤsentirten Schuldverschrei- 
bung sind auch die dazu gehoͤrigen Zinskupons der spaͤteren Faͤlligkeitstermine 
zuruͤckzuliefern. Fuͤr die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapitale 
abgezogen. 
atz Die gekuͤndigten Kapitalbetraͤge, welche innerhalb dreißig Jahren nach 
dem Ruͤckzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb fuͤnf Jah- 
ren nicht erhobenen Zinsen, verjaͤhren zu Gunslen der Genossenschaft. 
Sollen angeblich verlorene oder vernichtete Schuldverschreibungen amorti- 
sirt werden, so erlaͤßt der Genossenschaftsdirektor dreimal, in Zwischenraͤumen 
von vier Monaten, eine oͤffentliche Aufforderung durch die obenbezeichneten 
Tagesblaͤtter, jene Dokumente einzuliefern oder die etwaigen Rechte an denselben 
geltend zu machen. Sind, nachdem * Monate nach der letzten Aufforderung 
vergangen, die Ookumente nicht eingelieferk, oder die Rechte daran nicht gelten 
gemacht worden, so wird die Amorkisation von dem Königlichen Landgerichte zu 
Coln auf den Antrag des Direktors ausgesprochen, worauf an deren Stelle neue 
Schuldverschreibungen ausgefertigt werden. Die Kosten dieses Verfahrens fallen 
dem Extrahenten desselben zur Last. 
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll 
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der fünfjährigen 
Verjährungsfrist bei dem Genossenschaftsdirektor anmeldet und den stattgehab- 
ten Besitz der Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst 
in glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag 
der angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quit- 
tung ausgezahlt werden. ' 
MitdiesekSchuldvekschkeibungsind..... halbjaͤhrige Zinskupons nach 
dem beigefuͤgten Schema bis zum Jahre 1865. ausgegeben. Fuͤr die weitere 
Zeit werden Zinskupons auf fuͤnfjaͤhrige Perioden ertheilt. 
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der Genossen- 
sebaftskasse in Bedburg, gegen Ablieferung des der alteren Zinskupons-Serie 
beigedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung 
der neuen Zinskupons-Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern 
deren Vorzeigung rechtgzeitig geschehen ist. 
Zur Sicherung der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet die 
Genossenschaft mit ihrem Grundvermögen, sowie mit den Beitragen, welche 
auf Grund der §W. 4. 6. 10. und 11. des Allerhöchst bestätigten Statuts vom 
3. Januar 1859. (Gesetz-Sammlung von 1859. Seite 28.) von den Genossen- 
schaftsmitgliedern erhoben werden. 
Dessen zu Urkund haben wir diese Ausfertigung umer unserer Unter- 
schrift ertheilt. 
Bedburg, den nnn 186. 
Der Vorstand der Genossenschaft für die Melioration der 
Erftniederung. 
(Unterschrift des Direktors und dreier Mitglieder.) 
Eingetragen im Register V. 
Schema
	        
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