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Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den anderkhalbfachen Sätzen des
für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich
der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der
sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, wie diese Be-
stimmungen auf den Staats-Chausseen von Ihnen angewandt werden, und
zwar vorläufig auf den Zeitraum von zehn Jahren, unter Vorbehalt der
demnaächstigen Herabsetzung auf die einfachen Sätze des Tarifs, hierdurch ver-
leihen. Auch sollen die dem Chausseegeld -Tarife vom 29. Februar 1840. an-
gehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachte
Straße zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Schloß Babelsberg, den 14. Juni 1862.
Wilhelm.
v. d. Heydt. o. Holzbrinck.
An den Finanzminister und den Minister für Handel, Gewerbe
und öffentliche Arbeiten.
(Nr. 5557.) Piivilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obligationen
des Prenzlauer Kreises, im Regierungsbezirk Potsdam, im Betrage von
200,000 Thalern. Vom 18. Juni 1862.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c.
Nachdem von den Kreisständen des Prenzlauer Kreises, im Regierungs-
Bezirk Potsdam, auf den Kreistagen vom 13. Okrober 1856. und 30. No-
vember 1857. mit Unserer, unterm 31. Mai 1858. ertheilten Genehmigun
beschlossen worden, den zum Bau einer Eisenbahn von Angermünde bach
Stralsund mit Zweigbahnen von Pasewalk nach Stettin und von Züssow nach
Wolgatt innerhalb ihrer Kreisgrenzen nach dem Anschlage erforderlichen Grund
und Boden der Berlin-Stettiner Eisenbahngesellschaft unentgeltlich zu über-
weisen, und die zur Deckung des Kaufpreises und der Nutzungsentschädi-
ung u. s. w. für den gedachten Grund und Boden erforderlichen Geldmittel im
Wege einer Anleihe zu beschaffen, wollen Wir, unter Aufhebung des Privilegü
vom 25. September 1861. (Gesetz-Sammlung S. 813. ff.), auf den Antrag
der zur Ausführung jener Beschlüsse von den Prenzlauer Kreisständen gleich-
zeitig eingesetzten ständischen Kommission: zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber
laurende, mit Zinskupons versehene, Seitens der Gläubiger unkündbare Obli-
(Kr. 55665557) gationen