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Provinz Schlesien, Regierungsbezirk Oppeln.
Talon
zur
Kreis-Obligation des Lublinitzer Kreises.
Der Inhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe zu der
Obligation des Lublinitzer Kreises
Littr. .... . .. W.. uͤber .. . .. Thaler à fünf Prozent Zinsen,
die te Serie Zinskupons für die fünf Jahre 18. bis 18. bei der Kreis-
Kommunalkasse zu Lublinitz.
Lublinitz, den 1een . .. 18.
Die ständische Kreis-Kommission für den Chausseebau im
Lublinitzer Kreise.
(Nr. 5563.) Allerhöchster Erlaß vom 23. Juni 1862., betreffend die Aufhebung der Ver-
pflichtung zur Ertheilung von Trauscheinen an die Berg-, Hütten= und
Salinenarbeiter.
A. den Bericht vom 13. Juni d. J. bestimme Ich hierdurch, daß, da es im
disziplinarischen Interesse der Ertheilung von Trauscheinen an die Berg-, Hütten-
und Salinenarbeiter nicht ferner bedarf, die durch die Allerhöchsten Orders vom
29. Mai 1833. und 16. Januar 1834. getroffene Anordnung, nach welcher
das Aufgebot und die Tranung dieser Arbeiter nur nach Beibringung eines
Trauscheines der Bergbehörde erfolgen durfte, aufgehoben wird.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz= Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 23. Juni 1862.
Wilhelm.
v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Holzbrinck.
An den Minister der geistlichen, Unterrichts= und Medizinal-
Angelegenheiten, den Justizminister und den Minister
für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
(Nr. 5564.)