Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

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(Nr. 5564.) Allerhöchster Erlaß vom 23. Juni 1862., betreffend die Verleihung der fiska- 
lischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Kreis-Chaussee von 
Lublinitz über Jawornitz und Kochanowitz bis zur Landesgrenze bei Herby, 
im Kreise Lublinitz, Regierungsbezirk Oppeln. 
N% Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau der Kreis- 
Chaussee von Lublinitz über Jawornitz und Kochanowitz bis zur Landesgrenze 
bei Herby im Regierungsbezirk Oppeln genehmigt habe, orrleise Ich hierdurch 
dem Kreise Lublinitz das Expropriationsrecht für die zu dieser Chaussee erfor- 
derlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau= 
und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen 
bestehenden Vorschriften, in Bezug auf diese Grraze. Zugleich will Ich dem ge- 
dachten Kreise gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der 
Straße das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen 
des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich 
der in demselben enthaltenen eiimmungen über die Befreiungen, sowie der son- 
stigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, wie diese Bestim- 
mungen auf den Staats-Chausseen von Ihnen angewandt werden, hierdurch 
verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld -Tarife vom 29. Februar 1840. 
angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachte 
Straße zur Anwendung kommen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 23. Juni 1862. 
Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Holzbrinck. 
An den Finanzminister und den Minister für Handel, 
ewerbe und öffentliche Arbeiten. 
  
(Kr. 5564—5565.) (Nr. 5565.)
	        
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