Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

(Nr. 5567.) Allerhöchster Erlaß vom 17. Juli 1862., betreffend die lassifikation der zum 
Preußischen Heere und zur Marine gehörenden Militairpersonen. 
J6 genehmige die beifolgende Klassiskkation der zum Preußischen Heere und 
zur Marine gehörenden Militairpersonen und bestimme demgemäß Folgendes: 
1) Diese neue Klassisikation der Militairpersonen tritt — an Stelle der 
als Beilage I.ilt. A. zum Strafgesetzbuch für das Preußische Heer 
aufgestellten Klassifkkation der zum Preußischen Heere gehörenden Mi- 
litairpersonen — unverzüglich in Kraft. 
2) Den Kommandeuren der Regimenter und selbstständigen Bataillone 
wird die Befugniß ertheilt, diejenigen überzähligen Hautboicken der 
Infanterie und überzähligen Hornisten bei den Jägern, welche sich 
durch besondere Leistungsfahigkeit und gute Führung dazu würdig ge- 
zeigt haben, zu Unteroffizieren mit Gemeinengehalt zu ernennen. Alle 
bislenigen Spielleute, welche bei Erlaß dieser Order die Unteroffizier- 
Abzeichen bereirs erhalten haben, treren ohne Weiteres nach Maaßgabe 
des vorstehend unter 2. Verfügten in die Stellung wirklicher Unter- 
offiziere. 
Das mittelst Order vom 7. Juni 1854. publizirte „Organisations= 
Reglement für das Personal der Marine“ bleibt für die letztere in 
Kraft, so weit dasselbe nicht durch die beifolgende Klassisikarion be- 
rührt wird. 
Sie haben die beigefügte Klassistkation und diese Meine Order an die 
Armee und Marine bekannt zu machen, auch durch die Gesetz-Sammlung zur 
öffentlichen Kennenit zu bringen. 
Berlin, den 17. Juli 1862. 
3 
# 
Wilhelm. 
v. Roon. 
An den Kriegs= und Marineminister. 
Klas-
	        
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