Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

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Tarif, 
nach welchem die Abgaben für die Benutzung der Hafenanlagen 
zu Pfahlbude bei Braunsberg, Kreis Braunsberg, Regierungs- 
Bezirk Königsberg i. Pr., zu entrichten sind. 
E. wird entrichtet: 
L. von Fahrzeugen von Einer Last Tragfähigkeit und darüber für 
jede Last Tragfähigkeit: 
1) wenn sie mindestens zur Hälfte ihrer Tragfähigkeit be- 
laden sind: 
a) beim Eingagennnn 
b) beim Aussanyngg .. . .... . .. 
2) wenn sie zu weniger als der Haͤlfte ihrer Tragfaͤhigkeit 
beladen sind: 
a) beim Eingange . .......... .............. ... . . .. 
b) beim Ausganaaaaaa ... 
3) wenn sie beballastet oder leer sind: 
a) beim Eingayggk . .. 
b) beim Aussaoagggggngn . . .. 
II. von Fahrzeugen unter Einer Last Tragschigkeit: 
1) wenn sie beladen sind: 
a) beim Eingauggggaga . . .. 
b) beim Ausgangegggage 
2) wenn sie beballastet oder leer sind: 
a) beim Eingantkg .. . .. . 
b) beim Ausgane .. s............. 
III. von Fischerkaͤhnen nur beim Eingange und wenn sie dabei 
die Schleuse benutzen, und zwar: 
1) von einem Aalsinkerrn . 
2) von einem Garnsinken ... 
3) von einem Aalkabaaa 
IV. vom Floßholze, gleichviel, ob es auf Gallern oder auf andere 
Weise geflößt wird: 
4) von einem großen Masst . 
2) von einem mittelgroßen Masst 
3) von einem kleinen Mast 
4) von einem Stücke Bauholz, einschließlich der Sparren, 
a) wenn es 12 Joll und darüber am Widpfel stark ist. 
b) wenn es weniger als 12 Zoll, aber mindestens 
6 Zoll am Wipfel stark ist. . . .. 
(Nr. 5570) 
  
  
  
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